184Sechzehendesut si emtor fundum per quatuor menses detinuit, tertiam partem fructuum percipiat,venditor vero reliquum.§. 4.Eine von diesen Meynungen auszuerwäh-len, und mit den behörigen Bewegungs=Grün-den zu unterstützen, ist dahier um so vergebli-daßcher, als untergebene Sache so gelegen,der That keine einzige von obigen Meynungensich eigentlich darauf schicke. Die nunmehrowieder eingelösete Länderey ist nemlich am 18tenOct. 1716 verkaufet, die Einlosungs=Klagam 14ten Aug. 1754 ꝺahier eingeführet,Rechts=Streit ein paar Jahre verzögerel-die Urthel am 24 Jan. 1756. allererst eröfnet,und demnach die Kauf. Gelder am 14ten1757 erleget worden. Hieraus erhelletVerkaufganz klar, daß eines theils wie derFrüchten-nach erreiften, und eingeerndetenalso auch die Einlöse zu eben derselben,Und andersund nach der Ernde geschehen.theils es nicht auf die Früchten jenes Jahrs,worinnen die Einlösungs=Klage angehtworden, und welches eigentlich für das lei-Jahr zu nehmen, sondern vielmehr aufjährige, oder die nach erlegtem Kauf=Gel-reiften Früchten ankomme; zumalen derger die nach angehobener Klage gewachtzweyjährigen Fruchten nicht einmaldiessondern die Beklagten so garFrüchten sich zueignen wollen.
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