Fünfzehendes174ohnbe-gleich die Eheleute durch Anerkaufungweglicher Güter wider die Eheberedung!handelt hätten, jedannoch der Appellantüber zu klagen nicht befugt, mithin auchdiesem Puncten durch die vorige Urthel nichtbeschweret seye.§. 11.Das Zweytere des Appellanten BeſchwerIst, daß der Vergleich vom 23. Maiohnerachtet der angeführten Minderjährigkeit,und Verletzung bestättiget, oder für gültig!kläret worden. Solle dieses Beschwer gegrdet seyn, so ist nicht genug, die Minder-auchrigkeit, und Verletzung mit blossen Wo-angeführet zu haben; sondern es mußbeedes rechtsgnügig erwiesen werden.nockvon diesen ist aber weder in voriger,dieser Instanz bewürket; Ja es hat derlant so gar selbsten nicht einstens gewußter die Sache in Betref der Minderjälanzugreifen habe. Anfänglich hat erFrauen Minderjährigkeit vorgeschützet.daßihme aber hierauf widersetzet wurde,undrene Frau im Jahre 1709. gebohren /zur Zeit des Vergleichs schon 27.gewesen; so ist er davon stillschweigendnichgangen, und auf seine eigene Minderjährverfallen. Diese hat er immittels auch,erwiesen, und ist aus dem Vergleich nicheinerders abzunehmen, dann daß der Z
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