Stück.161Vorkinder erfallenen fünften Theil mit Zu-ziehung und Genehmhaltung der beeden Vor-münder Johann W. und Wilhelmen S. für50. Rthlr. dem Henrich B. am 20sten Maydergestalten verkauft und überlassen,daß derAnkäufer die auf dem Hause haftendeelterlicheSchulden nebst dem Kaufgelde an-noch abtragen und abführen sollte.§. 2.Diesen Verkauf hat nachgehends der Adamwelcher eine Tochter des Johann A. ge-ihme schädlich zu seyn erachtet, undJahr 1755. bey dem Richter ange-daß sothaner Verkauf entweder zernich-oder doch wenigstens wegen der allzu-Beſchädigung und Verletzung möchteoben werden. Da immittels nach voll-Schriftwechsel die Urthel am 15ten1756. dahin ausgefallen, daß Klägeriner tam ex capite nullitatis, quam lae-ultra dimidium angehobenen Klage ab-sen, und Beklagter davon loszusprechen,gegen der Kläger in die aufgegangenefällig zu ertheilen seye; so hat klagendeton stehenden Fusses provociret, die ein-Berufung unterm 9ten Decembr. dahierret, und am 22sten Jan. den libellumminum übergeben, mithin alle Feyerlich-um so richtiger gestellet, je bekannter esauf die Nothfriste der fortzusetzenden Be-dahier nicht gesehen zu werden pflege.3.
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