150Zwölftesdes Untern Hülfe und Zuthun auf dessen Landgeführet worden: alsdann stehet nehmlich nichtmehr bey ihme, dem Untern nach dem Gebrau-che und Zuthun, oder Befördern solches zu weh-ren.§. 5.Erweget man nur, quod in praescriptione,vel consuetudine requiratur, ut interveniaaliquis actus hominis, quo principiato suffici-at aquam fluere.CAEPOLLA de servit. rust. praed. Cap.n. 57.Ausso ist auch leichte zu ermessen, daß obignahme, oder Abfall in denen Rechtesam und vollkommen gegründet, und nichtmahl einer ferneren Bestättigung bedürftigaufIch will dahero hiebey mich nicht längenhalten, sondern statt dessen vielmel folgendoderSchluß machen. Hat der Appellat,gar (wie er vorgiebet) dessen Vorfahrenellanseinen Wiesen einen bis auf das dertinnen zugehörige Trielsfeld gehenden Dam-angeleget: hat die Appellantin und nachAppellaten Vorgeben deren Vorfahrenalsoches zugelassen, und zugesehen: istUntemasWasser durch Hülfe und Zuthun desauf dessen Wiesen geführet worden;die Appellantin solches ꝺermahlen nichtren, sondern kommet dem Appellatenzu /die angehobene Besizklage um so ungezwe
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