136Eilfteswann man blos und in Ansehung der geschei-seyn sollenden Theilung den Verzicht zu einemmacVerkauf, oder gemeinen Uebertragwollte, wo doch weder die Heyraths=Bſchreibung, und Verzichts⸗Urkund, wederGrösse und Gleichheit des Heyrathsnings mit dem verziehenen Erbtheile,sonst eine einzige vernünftige Ursache darUeber-Anleitung, und Befugniß geben.würde, im Fall derer Klägere MeynungdaßStich halten sollte, nicht nur jener Satnemlich eine Schwester ihren erbschaftAntheil nach geschehener Theilung denendern zwar verkaufen, und uͤbertragen,aber sich dessen begeben, und darauf ver-könnte, zu einer pragmatisirten Rechtswerden, sondern auch die vorgehendein dem nachhero geschehenden Verzichtsolchen Einfluß haben, daß sie dabeyund kräftiger, dann derer contrahirendenMverziehenden Sinn, Willen, undwürke. Ein welches um so wenigerwerden mag, je weniger der VerzTheilung widerstrebet, sondern es ganzbeysammen stehen kan, daß einewienach geschehener Theilung eben so,derselben auf ihren erbschaftlichen Anthei-Vortheil des Bruders verziehe, zumal-falls zwischen einem getheilten, und nochgetheilten Erbtheile kein vernünftiger Unterdungs=Grund auszufündigen ist.
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