114Eilftesdemund zu noch mehrerer Bekräftigungrichtsschreiber zu L. vollkommeneund Gewalt giebt, den Verzieg inNamen vor dem Hauptgericht zu G. undsten allen andern Gerichten, darunter dieter gelegen, bestättigen, und bekräftigenthun.§. 4.In dessen Gefolg seynd nicht nurrichtlichen Bestättigungen der Heyrath-schreibung allenthalben nachgesuchet,noch anbey von oberwehnten Eheleutenten May 1643 vor dem königlichen Re-Braband erkläret worden, daß besagund Frau Comparenten an statt der ihnenfallenen Theilung sich begnügen mit all dengen, was zwischen ihnen angelobet, verglichvereinbahret worden, und verziehen aufund jedes, was demselben einiges Sinnsgen seyn könnte, gleichwie alles durchTheilungs=Acten des breitern ausgefüh-den ist. Deßgleichen haben dieselben21ten April 1643 ertheilten Vollmachanderen einverleibet: „Es soll auch dieser„sern lieben Bruders und Schwagers„und dessen, als einzigen Eigenthümers„kühriger freyen Disposition durch gemel-„sere bevollmächtigte, und vorgeschrieben„walthabere beschehene eydliche Verzig-„und unsern Erben also fest, bündig, geneh-
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