Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
96
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96Neuntesdas Petitorium dem Appellanten ausdrüklichvorbehalten worden; so folget ohnhintertreib-lich, daß dem Appellanten erlaubet seye, dasPetitorium fortzusetzen; inzwischen aber istdatjenige, so ad petitorium gehöret, obangezeigter massen schon erörteret, mithin kan ent-finden.weder das Petitorium keine statt mehroder in petitorio muß nochmalen die Gültig-Schen-oder Ohngültigkeit der so benamsetenkung untersucht, und entschieden werden. K.einiges aber von diesen beeden lässet sich mitRecht und Vernunft behaupten; gestalten daspetitorium dem Appellanten nicht abgestrickete lu-werden könnte, weilen die Rechtskräftthel ihme solches vorbehalten. Dahingmoͤchte auch uͤber die vermeynte Schenkun-mehr erkennet werden, weilen die Rechtskrähattige Urthel selbige bereits zernichtigetWannenhero sothane Urthel nicht nur sichsten über ein Haufen wirft, sondern auchmitgar der gesunden Vernunft widerstrebet,mag.hin in keine Rechts=Kraft erwachsenSententia enim quae cum recta ratione pognat, nunquam fit res judicata.LEYSER ad π. spec. 470. med. 6.§. 12.Jedoch wollte ich diese Fehler, wie gröblichsie auch immer seynd, nicht einmal ansehen,noch dieserthalben auf eine Zernichtigungnurvorigen Urthel antragen, wannHaupt