Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
86
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86Achtes& reverum etiam servitus stricti juris sit,stringenda potius, quam amplianda.7.Es ist dem Appellanten also in Ansehungdes Bündnüsses nicht das allermindestUrthschwer zugefüget, gleichwolen die vorigdarum noch zur Zeit nicht zu bestättigen;da der Appellant ꝺurch einen in hieſistanz aufgetragenen Gefährteneyd erweisetdaß er von 19. bis 20. Jahren her dasWasser durch den Gang abgeführet habewird solcher Eyd vorläufig um so wenigerbey gegangen werden mögen; als im Fall!Appellat dieses bejahen mußte, der Appellenicht nur den Besitz, sondern zugleich eine we-vorthätige Auslegung des Bündnüsseshätte.§. 8.Wannenhero abstrahendo an bene,malè judicatum, zu Abnehmung derN. 24. deferirten juramentorum dan-spondendorum, jedoch nur über die viertesition Commissio zu erkennen, und bis datdie Kosten zu reserviren wären.SIX