Stück.61Nunmehro ware es an deme, daß der Be-lagte zu Auflegung seiner Beweisstücke sich an-schicken mußte. Solches bewürkte er also,nahme zugleich aus den beyregistrirten alteneine Bestättigung, und Befestigung sei-jerigen Proben her. Bey Aburthei-ache wurde immittels dieses alles fürund ohnzulänglich erkennet, mit-im Merz 1752. die Beyurthel dahinVürde Freyherr von E. sowohl, alsfräulein von S. zu S. das deferirteentundahin ausschwöhren, daß sie der34. specificirten Briefschaften keineweder gehabt haben, noch auch wissen,deme vorgangen; alsdann ferner er-elle, was rechtens.§. 8.rauf nahme der Kläger seinen recursumspem, und bittete, daß die Sache zujäger eingefordert, und von daher auftyische Universität möchte verschiktSelbiges erhielte er auch, jedoch nichtindesten Vortheile, sondern bey aber-der Sache Beurtheilung fiele derdam 3ten Julii 1754. dahin aus,nach Maasgabe des in Rechts-seyen Bescheides von dem Frey-c. wie auch der Freyfräulein von S.auszuschwöhren, und des EndesSchult-
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