Stück.53u auch auf dessen einseitiges Anrufen zu decretirennicht bemächtiget seye. Zudeme findet die an-gegebene Bittschrift sich nicht bey denen Acten,Mauch das Urbild von dem Richter bey-geleget; ja in dem Subhastations-Decreto selb-sten nicht einmal angeführet, auf wessen An-oder Begehren selbiges ertheilet seye.leber dieß will der Kläger noch so gar durch ei-ährden Eyd behaupten, daß die in dersub Lit. A. unterschriebene Glaubi-bey dem Richter vor der Versteigerungmeldet, und deren Ausstellung nachgesu-Immittelst aber scheint dieser Eyd,von dem Richter angenommenmir um so überflüßiger, als nicht nurdaß obangeführter massen der Kläger,ch dessen Glaubiger Henrich P. dagegent, und Vorstellungen gethan; sonderndahier so viele Ohnförmlichkeiten vorhan-aß es auf dieſe einzige wenig ankommet.§.also mit dessen Uebergehung ferner fortzu-so hat (welches nicht nur die drittereeinlichkeit, sondern anbey eine handgreif-Richtigkeit ist) der Richter bey der Ver-3 des Richters Amt vertretten, undohnangesehen nicht nur des Cornelii S.Haus samt Platze für 861. Rthlr. son-andere Sachen, als nemlich ein Ku-geschirr für 52. Alb. ein Paar Pistolen fürD 31. Rthlr.
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