Sechstes52Status die vätterlichen Schulden auf 1294Rthlr. 19. Alb. das ganze Vermögen hinzgen nur auf 7040. Rthlr. gestellet habe. Alleineeines Theils hat der Richter den Statum nichtrecht eingesehen, sonsten würde er schon wahr-nommen haben, daß die Güter und Gerezoderzu 5456. Rthlr. so dann die ForderungenActiv-Schulden zu 1352. Rthlr. angeschlagen,dahingegen die noch würklich vorfindlichSchulden nur zu 4062. Rthlr. angesetzetden. Andern Theils ist auch der Henrichder einzige des Vatters Erb, sondernnoch andere Miterben, mithin falls auchden Statum so, wie der Richter vorgiebetmachet, so wäre der Richter jedannochfugt gewesen, auf eines einzigen Miterben angben sogleich zu verfahren, sondern hätteliche Erben vorläufig über den Statum verneh-men, und demnach allererst das nöthigfügen sollen.8.Aus diesem ist nun zugleich sattsam zu ent-men, daß es dem Richter zu seiner Ver-gung nicht gereichen möge, wann derselbzweytere Ohnförmlichkeit, nemlich dieschnellte Versteigerung dadurch beschönigwill, daß der Henrich S. um die Versteigselbsten solle angerufen haben. AnerwogenRichter hätte wissen sollen, und müssen,der Henrich darzu alleinig nicht befugt,
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