Stück.und von diesen auf jenes schliesse. Wann so-thanes Bündniß von der Wehrſchafts⸗Leiſtungverstanden werden solle; so thäte die allerlächer-Widersprechung sich daraus ergeben,wogen bey sich ereignendem Fall des Bünd-sowohl dieser jenem, als jener diesem dieerschaft leisten müßte; und also keinem ein-Kreuzer dadurch zuwachsen, sondernzeneinander aufgehen würde. Der-Auslegung aber, gleichwie gegen diest selbst angehet, also auch gänzlich zu§. 10.er will jemand vielleichte einwenden: dasseye dahin auszudeuten, daß wegengut angetheilten Schuldforderungenm andern die Wehrschaft leisten solle.nfalls würde ein im Jahr 1738. errich-ndniß auf die im Jahr 1741. vorgenom-eilung ausgedehnet werden. Immaſ-t bey Schliessung des Bündnisses, son-der Theilung die guten Schulden vonsen, und zweifelhaften abgesönderet,heilet werden. Ja das Bündniß ma-hen guten und bösen Schulden nichtmen Unterscheid, sondern erwehnet nur,wie alles überhaupts getheilet wer-Mithin hat man bey der Theilungniß nicht einmal befolget, sondern ei-Fuß genommen. Dahero auchdenſich auf gegenwaͤrtigen Fall um
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