22Drittess. r.Demnach zur Hauptsache abzuschreiten.will=Appellatus Johann Lucas behaupten,der Appellant aus einem zweyfachen Gru-zur Berechnung und Wehrschaft verbundenseye; theils nemlich, weilen bey der vorgenom-menen Theilung, wie auch durch ein vorherrichtetes Bündnis die Berechnung, und Pschaft vorbedungen worden: und theils,auch ohne diese Vorbedingung die natürlichsowohl als geschriebenen Gesetzen den Apflanten darzu verpflichten thäten.§. 6.Indessen als viel das Erstere anlan-hat der Appellat solches Blutschlecht erwiesen-gestalten der Appellant die vorbedungene?ſchafts⸗Leiſtung mittels ꝺes ihme aufnen Eydes à posit. 1. usque ad 12. ruiBverneinet, und abgelaugnet hat.13. 14. und 15. Satze hat derselbe zwarstanden, währender Handlung bereitsdungen zu seyn, daß vorab alle Schuldendann dasjenige, was einer vor dem anmehr in der Handlung hätte, bezahlet,vorgangen alles gleich getheilet, und einerandern in der Beytreibung behülflich seyn s.Durch diese Eingeständniß aber ist nichts neuausgefündiget, sondern nur jenes Bünd-bestätiget worden, welche sämtliche The-am 20. Merz 1738. geschlossen, und worauf
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