Druckschrift 
2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
Seite
423
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Der Peisonattredit des ländlichen Kleingrundbesitzes in Westpreutzen. 423

Ihr Umsatz betrug in den ersten sünf Monaten ihres Bestehens400 Waggons d, 10 000 Kz und erstreckte sich besonders auf Dünge-,Futtermittel und Kohlen, welche meist in Form Von Sammelladungen fürbäuerliche Besitzer Von Dcmzig aus effektuiert wurden. Daß hierbei derPersonalkredit in Form des Warenkredits stark in Anspruch genommenwurde, bedars bei der gegenwärtigen, bedauernswerten Lage der Landwirt-schaft kaum der Erwähnung.

Diese große Ausdehnung des Personaltredits ist aber nur möglich,Weil die Raiffeisenschen Genossenschaften unbeschränkte Haftpflichthaben. Die Überzeugung, daß dem so ist, wurde unter anderem auch Vondem Rücksorther Verein anerkannt, der nach achtjährigem Bestehen jetzt zudieser Haftpflicht übergegangen ist. Bei der beschränkten Hastpflicht könnendie Mitglieder allerdings nur bis zu dem im Statut festgesetzten Betrageihrer Haftsumme zu Nachschliffen herangezogen werden. Hiermit hängt aberauch natürlich zusammen, daß ihnen mit Sicherheit nur bis zu dieserfelben Summe Kredit gewahrt weiden kann. Das erfchwert jedoch den Ver-kehr der Genossenschaft mit ihrer Ccntrale, resp, ihrem Provinzialverbande sehr.Treten ferner erhöhte Anforderungen an fulche Kaffen heran, fo muffen siedie Haftfumme erhöhen und thun dies auch oft leider über die wirtlicheHaftfähigkeit der einzelnen Genoffen hinaus. Anderseits ist für denbetreffenden Aufsichtsrat und Vorstand die Verantwortung eine sehr vielgeringere, wie wenn die Darlehnskafse unbeschränkte Haftpflicht hätte, unddaher wird im allgemeinen dort auch nicht,fo vorsichtig bei Gewährung vonDarlehn Verfahren, wie bei den letzteren Kaffen. Dies geht fchon daraushervor, daß von den 1900 Raifseifenfchen Darlehnskassen bisher noch keineeinzige in Konkurs geraten ist. Allerdings gehört zur Übernahme der un-beschränkten Haftpflicht auch ein so mustergültiges Statut, wie es der ge-nannten Organisation zu Grunde gelegt ist. Treten bei anderen Genossen-»schafts-Systemen, welche das gleiche Grundprincip haben, Verluste ein, sosind diese eben nicht dem Princip als solchem, sondern derForm, in welcher es Praktisch durchgeführt wurde, zur Lastzu legen.

Außerdem hat aber auch das Reichsgefetz betreffend die Erwerbs- undWirtfchaftsgenoffenfchaften vom 1. Mai 1889 die Genoffenfchaften mit uu-befchränker Haftpflicht resp, deren Gläubiger besser geschützt, wie die mitbefchränkter Haftpflicht.

Es heißt hier § 134, daß bei Genoffenfchaften mit befchränkterHaftpflicht das Konkursverfahren auch in dem Falle der Überschuldungstattfindet, sofern diese ^4 des Betrages der Haftsumme aller Genossen