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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
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402
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402 Dr, Au-. Seidel.

Zweifelfalle mühelos in der Lage sind, sich die erforderliche Kenntnis zuVerschaffen.

Übrigens fei an dieser Stelle noch einer recht häßlichen Art vonWucherei Erwähnung gethan, die — man darf wohl annehmen unbewußt —größere Krcditgesellschasten treiben, welche Vor längeren Jahren gegen hohenZinsfuß unkündbare Darlehen gaben und nun trotz des allgemein er-heblich niedrigeren Zinsfußes auf ihrem Schein bestehen.

Einer der mir bekannt gewordenen Fälle dieser Art ist beispielsweisefolgender:

Ein Kleingrundbesitzer X. hat auf seinem Grundstücke seit 1870 ein-getragen :

20 000 Mark mit 5 °/° Zinsen, V» °/° Verwaltungskostcn, dann V2 °/°jährliche Kursdifferenz von 1870—1881 — während welcher Zeit eineAmortisation nicht stattfand — und von 1881 ab jährlich ^2°/° Amorti-sation yuartalitßi' voraus.

Erfolgt die Zinfenzahlung nicht spätestens acht Tage nach der Fällig-keit, so ist für jeden Verfäumnisfllll 1/2°/» der noch nicht amortisiertenSumme als Konventionalstrafe zu entrichten, für welche eine Kautions-hypothek von 500 Mark, fowie ferner für Einziehungskosten noch 150 Markeingetragen stehen. (Eingetragen sür die N. Bodenkredit-Aktienbank in O.und zwar erststellig.) Der Schuldner zahlt also seit 1871 5-j-^ _^_ i/^ ^52/6 °/o; er beantragt seit Jahren die Zurücknahme des Kapitals, weil eraus seiner Kreissparkasse das Geld erheblich billiger und unter bequemerenBedingungen erhalten kann, doch die Gesellschaft ist angeblich nur dazubereit, wenn der Schuldner zu der — übrigens trotz 25 Jahren unbedeutendenAmortisation — noch eine erhebliche Summe zuzahlt.

Rechtlich erzwingen läßt sich in diesen und ähnlichen Fällen garnichts.Zahlt der Schuldner nicht die Zinsen u. s. w., so wird die Konventional-strafe fällig — und es wird doch nicht fubhastiert, fondern Zwangs-Verwaltung eingeführt.

Gleichartige Hypotheken sind zwar bei verschiedenen Banken für Dritteseitens der betreffenden Kreisfparkasse reguliert worden, aber durchweg er-folgte als Resultat, daß die feit 10—20 Jahren gezahlten Amortifations-beträgc umsonst gezahlt wurden, weil sie bei der Ablösung — oder auch„Konvertierung" in ein billiger zu verzinsendes Darlehen — zu Gunstender Gesellschaft verfielen.

Daß derartige Gebarungen wenig geeignet sind, zur wirtschaftlichenHebung der Lage der Bevölkerung beizutragen, bedarf keiner weiteren Be-gründung, und wenngleich diefe Realkreditbewilligungen auch mit dem