Del Perfonalkredit des ländlichen Kleinglundbesitzes in der Provinz Posen. 389
in welchen der Besitzer sich an der körperlichen Arbeit ausschließlich, oderunter regelmäßiger Zuziehung fremder Arbeitskräfte beteiligt, im Gegensatzezu den landwirtschaftlichen Großbetrieben, in denen der Besitzer sich lediglichauf die Oberleitung beschränkt.
Unter Festhaltung dieser Unterscheidungsmerkmale wird man, was dieProvinz Posen anlangt, unter ländlichen Kleingrundbesitzern zu verstehenhaben die selbstständigen Landwirtschastsbesitzer in den kleineren ackerbau-treibenden Städten und in den Landgemeinden, welche bis zu 3? Ii«, Grund-besitz bearbeiten. Letztere Flächengrenze wird in einzelnen Fällen über-schritten oder unerreicht bleiben, doch durchschnittlich zutreffen, wenn maneinen Grundbesitz mit den mittleren in der Provinz Posen vorherrschendenBodenklassen und einen arbeitsfähigen Besitzer annimmt.
Nach dem Vom Königlichen statistischen Bureau auf Grund derMaterialien der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 im Jahre 1888bearbeiteten Gemeindelexikon für die Provinz und bezw. nach den Ergebnissender Volkszählung vom 1. Dezember 1890 sind in der Provinz Posen
Landgemeinden Flächeninhalt ?. , ^ '
Regierungsbezirk Posen 1970 676 058 Kg, 71 101
- _______ Vromberg 1183 459 902 - _______ 33 786
im ganzen 3153 1 135 960 Ka 104 887
vorhanden.
Da die selbständigen Gutsbezirke in der Provinz Posen in keinem Falleländlichen Kleingrundbesitz, wie er hier in Betracht kommt, enthalten undandererseits in den Landgemeinden nur vereinzelte Großbetriebe — etwa4 Prozent aller Betriebe in den Landgemeinden — vorkommen, so wirdman einigermaßen zutreffend die Zahl der ländlichen Kleingrundbesitzcr nachder Zahl der bewohnten Wohnhäuser schätzen können, wenn man annimmt,daß der Regel nach zu jedem mittleren und kleinen Betriebe ein bewohntesWohnhaus gehört, da die fremden Arbeitskräfte, soweit sie nicht im Stall-gebäude zu nächtigen haben, ihre Unterkunft im Wohngebäude des Besitzersfinden.
Von der sich hiernach ergebenden Anzahl ländlicher Kleingrundbesitzersind allerdings in Abzug zu bringen die in den Landgemeinden ansässigenHäusler u. s. w., welche gar keinen Landbesitz (Garten u. s. w.) an ihremHäuschen haben und daher ausschließlich dem Arbeiterstande oder den länd-lichen Handelsgewerbetreibenden zuzurechnen sind.
Diese beziffern sich nach durchschnittlicher Berechnung auf etwa 15 Prozentaller Betriebe in den Landgemeinden. Diejenigen „Häusler", welche außer