Z8ß Dr. Ml. Seidel,
In den nicht seltenen Fällen, wo die Witwe des Erblassers mitminderjährigen Kindern hinterbleibt, wird der Grundbesitz diesen Erben ge-meinsam dergestalt vermacht, daß dieselben zu gleichen Teilen am Ertragedes Grundbesitzes participieren, bis zu eintretender Großjährigkeit des unterden Kindern befindlichen ältesten Sohnes, welcher demnächst das Gut über-nimmt und die Miterben durch Kapitalabsindung oder Rente nach vorherbestimmten Grundsätzen zu befriedigen hat.
Bei den mittleren Betrieben finden beim Besitzwechsel häusig Parzel-lierungen statt, bei den kleinbäuerlichen dagegen nur selten.
Letztere bleiben der Regel nach geschlossen, insbesondere auch beimErbgange, da in den meisten Teilen der Provinz Flächenteilung des Hofesunter den Erben nicht üblich ist und nur vereinzelt, wie z. B. in dem mitder Mark Brandenburg grenzenden Bomster Kreise und auch da nur beiHufen von solchem Umfange stattfindet, daß ein jeder Teil zum entsprechen-den Unterhalt sür eine Familie hinreicht.
In der Regel wird auch von den Besitzern bäuerlicher Grundstückebereits bei Lebzeiten durch Testament, Eibvertrag oder Hosesübergabe überden Grundbesitz Bestimmung getroffen. Das Intestatcrbrecht kommt nursehr vereinzelt zur Anwendung. Dagegen wird in der überwiegenden Mehr-zahl der Fälle von dem Besitzer des Grundstückes, sobald dieser bejahrt istoder sich sonst wirtschaftlich untüchtig fühlt oder der älteste Sohn selbständigwird, ein Hofeeübergabe-Vertrag gerichtlich oder notariell geschlossen, nachwelchem die bäuerliche Wirtschaft, wie sie liegt und steht, dem ältesten oderauch einem jüngeren Sohne zum Eigentum verschrieben wird mit der Ver-pflichtung, den Eltern für deren Lebenszeit ein Ausgedinge zu gewähren,die übrigen Geschwister aber durch Barzahlung abzufinden. Häufig werdenfreilich durch solche Belastung der Wirtschaft, namentlich dann, wenn letztereschon höher verschuldet war und Unfrieden unter den Abfindungsberechtigtenausbiicht, die Kräfte des Besitznachfolgers so in Anspruch genommen, daßer sich nicht halten kann und das Besitztum früher oder später zum Zwangs-verkause gelangen muß. Daher wird man finden, daß sich das Ausgedingein den wohlhabenden Gegenden z. B. den Kreisen Wirsitz, Birnbaum,Obornik u. s. w., vom volkswirtschaftlichen und ethischen Standpunkte ausbetrachtet, als eine vortreffliche Einrichtung bewährt, während es in denärmeren und mehr polnischen Distrikten sehr traurige Erscheinungen zu Tagefördert, indem es die Besitzer ruiniert, das Familienleben zerstört und demWucher Thür und Thor öffnet. Die bäuerlichen, sowie die Parzellmbetriebesind zumeist in den Händen der Eigentümer, nur ein geringer Bruchteilwird pachtweise bewirtschaftet, wenn der Besitzer auswärts wohnt oder