Der Personalkredit des ländlichen Kleingrundbesitzes in der Provinz Posen. 385
Regierungsbezirk Bromberg
in den Städten 39 092in den Landgemeinden 57 550gewöhnliche und Einzelhaushaltungen vorhanden.
An mittleren landwirtschaftlichen Betrieben werden schätzungsweise imRegierungsbezirk Posen
in den Städten 120 undin den Landgemeinden 700,im Regierungsbezirk Bromberg
in den Städten 50 undin den Landgemeinden 300zu zählen sein.
Kleinbäuerliche, von der Familie des Besitzers allein bewirtschafteteBetriebe bilden die große Mehrzahl und wenngleich über die Zahl derselbenstatistisches Material gleichfalls nicht zur Verfügung steht, so läßt sich nachden bei der letzten Volkszählung in den Landgemeinden ermittelten Wohn-stätten und unter Berücksichtigung der darunter befindlichen Häusler-, Ar-beiter- und sonstigen Wohnstätten ohne Ackerbesitz die Zahl der kleinbäuer-lichen Betriebe doch überschläglich
auf 50 000 im Regierungsbezirk Posen und- 25 000 - - Bromberg, mithin
auf 75 000 im Bereich der Provinz schätzen.Die Großbetriebe bleiben beim Nesitzwechsel in der Regel geschlossen,doch findet in den wenigen Fällen eine Ausnahme statt, wo die Ansiedelungs-kommission die Erwerberin ist. Auch haben in den letzten Jahren vereinzeltParzellierungen von Großbetrieben zwecks Einrichtungen von Rentengüternstattgefunden, da die schlechte Lage der Landwirtschaft die Besitzer, um demKonkurse zu entgehen, zu dieser Art der Veräußerung zwang.
Beim Besitzübergange von Todeswegcn kommen fast ausschließlichtestamentarische Nestimmungen zur Anwendung, durch welche der Erblasserden unbeweglichen Nachlaß — sofern er nicht etwa aus mehreren selb-ständigen Gütern bestand — einem Erben (der Witwe, einem Sohne odereiner Tochter) dergestalt vermacht, daß das Gut ungeteilt in der Hand des-selben verbleibt. Die übrigen Erben weiden dagegen legatarisch bedachtoder abgefunden, indem ihnen nach Verhältnis des gesetzlichen Erbteils ent-weder bestimmte Beträge aus dem zum Nachlaß gehörigen Barvcrmögen,oder dem beweglichen Nachlaßwerte verschrieben, oder beim Mangel solchenVermögens dem Erben des Grundbesitzes Verpflichtungen zur Befriedigungder Miteiben oder zum Unterhalte derfelben auferlegt werden.
Schriften b. V, f, Socilllpol. — PM'onallredit. II, 25