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übergegangen sind. — Die Verschuldung in den anderen Landesteilm ist wegendortiger beschrankter Verschuldbarkeit der Bauern ganz unbedeutend. Hypo-thekenzinsen werden meistens aus den Wirtschaftserträgen gedeckt. — Der Einflußder Eibteilungen ist bis jetzt nicht eben groß; nach dem bäuerlichen Intestat-erbfolgerecht vom 24. Juni 1869 erhalt der Anerbe im Domanium dasGut nebst lebendem und totem Inventar und Bestellung mit den eingetragenenSchulden und hat seinen Geschwistern nur, gewöhnlich nicht eben hochbemessene, statutarische Abfindungen zu gewähren, welche im ritterschaftlichenLandesteile noch geringer sind. — Das landwirtschaftliche Versicherungs-wesen ist vielseitig ausgebildet und wird allseitig benutzt: es existieren dieDomanial-Vrandvelsicherungsllnstlllt mit Zwangsversichcrung der domanialenGrundbesitzer in der Gesamtsumme von 145^/2 Millionen Mark, dieritterschastliche Brandversicherung mit einem Bestand von 226^2 Millionen,ein Feuerversicherungsverein der kleinen Landwirte mit 88^/2 MillionenMark, sowie 2 Hagelversicherungsvereine gemeinschaftlich mit Mecklenburg-Strelitz zusammen zum Gesamtbeträge der Versicherungssumme von 76 Mil-lionen Mark; für Viehversicherung giebt es eine ganze Reihe von Vereinenmit größerem oder geringerem Umfange, doch stehen sie nicht alle aus sicherenFüßen, wie denn noch jetzt erst einer der grüßten Konkurs gemacht hat.Infolgedeffen ist deshalb jetzt ihr Betrieb gesetzlich geregelt und unter höhereAufsicht gestellt.