Der Personaltredit des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Sachsen. 333
auch bei Verkauf seiner Produkte, insbesondere von Getreide, sich des-selben zu bedienen, und dadurch von dessen gutem Willen bei Beurteilungder Qualität und Preiswürdigkeit desselben und Festsetzung des Verkaufs-preises abhängig.
Die Erkenntnis, daß die Beteiligung an einem Kreditverein eingeeignetes Mittel ist, um diese Fessel los zu werden, bricht sich nach denmit den Vorschußvereinen an so vielen Orten gemachten schlimmen Er-fahrungen schwer Bahn. Die letzteren werden immer wieder mit Erfolgals Schreckgespenst entgegengehalten. Daß die unbeschränkte Haft-pflicht bei Beachtung der Raiffeisenschen Grundsätze ihre Gefahr verliert,wird nicht genügend gewürdigt. Die beschränkte Haftpflicht wirdaber nicht für ausreichend gehalten, weil ihr eine nur befchränkte Kredit-gewährung gegenübersteht; sie findet daher nur ausnahmsweise An-wendung nnd zwar dort, wo ein innerhalb bestimmter, nicht zu weiterGrenzen gewährter Kredit genügt (bei Bezugs- und Verwertungs-Genofsen-schaften), oder wo bei einer älteren Genossenschaft bereits aus frühererZeit genügende Reserven angesammelt sind, um ausreichenden Kredit zusichern, und man den alten Stamm von Mitgliedern von der Furcht vorden möglichen Folgen der unbeschränkten Haftpflicht befreien wollte.
Als der Entstehung neuer Kreditvereinigungen unter den Landwirtenbefondcrs hinderlich ist auch der Umstand zu bezeichnen, daß die größerenLandwirte aus Besorgnis, im gegebenen Falle herausgegriffen zu werden,sich von den daraus gerichteten Bestrebungen fern halten und die kleinerenLandwirte geneigt sind, darin eine Bestätigung dafür zu erblicken, daßdie Furcht vor der unbeschränkten Haftpflicht begründet ist.
4. Hypothclarlredit.
Lieber wird daher bei eintretender Zahlungsverlegenheit von derAufnahme einer Hypothekar schuld Gebrauch gemacht, zumal derHypothekartredit in vorzüglicher Weife geordnet ist.
Im Königreich Sachsen bestehen drei größere Kreditanstalten, derenausschließliche bezw. überwiegende Aufgabe die Befriedigung des Be-dürfnisses der Landwirte nach Grundkredit ist, und die zu diefem Zweckmit dem Recht der Ausgabe von Pfandbriefen ausgestattet sind. Essind dies:
Der Erbländische ritterschaftliche Kreditverein imKönigreich Sachsen zu Leipzig, 1844 nach dem Vorbild der preußischenLandschaften errichtet, welcher alle Güter beleiht, die mindestens 500 Steuer-