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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
Seite
239
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Der Personaltredit der landl. Kleingrundbesitzer in der Provinz Sachsen. 239

Direktor, Kassierer, Kontroleur und mindestens drei Beisitzern besteht,liegt im allgemeinen die Leitung der Vereinsgeschäfte ob; er wird hierinvon dem Aufsichtsrate, der aus drei und mehr Mitgliedern zusammen-gesetzt ist, überwacht, während der Beschlußfassung der Generalversamm-lung, außer der Berufung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, alleAngelegenheiten, welche auf den Geschäftsbetrieb und das Bestehen desVereins von entscheidender Bedeutung sind, unterliegen. Nach dem Ge-noffenfchaftsgefetz vom 1. Mai 1889 haftet der ganze Verein für dievon dem Vorstände abgeschlossenen Geschäfte selbst dann, wenn der letztereseine statutenmäßigen Befugnisse überschritten hat. Zwar ist in diesemFalle der Gesamtvorstand dem Vereine wieder solidarisch verhastet, immer-hin aber erfährt durch diese Bestimmung im Genossenschaftsgefetz dasvon Schulze-Delitzsch für feine Kasten aufgestellte Grundprincip, den Mit-gliedern für das übernommene Risiko auch die entscheidende Stimme beider Verwaltung zu sichern, eine wesentliche Einschränkung. Der in derGeneralversammlung gewählte Vorstand kann, ohne vorher die Zustimmungder Mitglieder einzuholen, Verbindlichkeiten eingehen, sür welche dieMitglieder bis auf den letzten Pfennig haftbar sind. Hierzu bemerkt derVorschußverein Wiehe unter Frage 12: „Das Gesetz von 1889 wirktlähmend auf das Geschäft ein, da diejenigen, welche sich anders helfenkönnen, sich nicht der Solidarhaft unterwerfen wollen."

Das Hauptergebnis der 36 eingelaufenen Berichte läßt sich in derfolgenden Tabelle zusammenfassen: