Druckschrift 
2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
Seite
211
Einzelbild herunterladen
 

D er Personaltredit der landl. Kleingrundbesitzer in der Provinz Sachsen. 211

wirtschaftlichen Vereinen der Provinz Sachsen durch den Centralvereineingeforderten Berichte über die Lage der Kreditverhältnisse in vollerAnzahl vor. Auf Grund dieses Materials ist im wesentlichen der nach-stehende Bericht abgefaßt. Bei der Kürze der Zeit war eine umfang-reichere Erhebung, die im Interesse der Sache durchaus wünschenswertgewesen Ware, leider nicht durchführbar.

Es handelt sich in dem Berichte alfo nicht um theoretifche Er-örterungen, um die Aufstellung von Prinzipien und Systemen, die jaohnehin genügend bekannt und diskutiert sind, sondern vielmehr um diepraktische Seite der Kreditfrage. An seinen Früchten soll man ihn er-xtennen^Das Urteil über den Kredit kann kein absolutes, sondern nur^ein relatives und bedingtes sein, /dennoch ergiebt sich bei derDurchsicht der eingesandten Antworten, daß uns, um durch die Zahlennicht zu täuschen, die Mühe nicht erspart bleiben kann, einige kurzetheoretische Ergänzungen vorauszuschicken^

Der Verein für Socialpolitik unterscheidet in der Enquete Personal-und Realkredit, welch letzterer wiederum in Mobiliar- und Immobiliar-kredit geteilt wird, und wünfcht nur über den Personal- und Mobiliarkredit der kleinen Grundbesitzer Auskunft. Es fragt sich nun, wo liegdie Grenze zwischen diesen verschiedenen Kreditformen. Man Pflegt dieseEinteilung nach rechtlichen Merkmalen durchzuführen, die mit der Sicherhcit dcc- Kredite in Verbindung gebracht werden oder mit der Deckungdesselben zusammenfallen. Der Kredit heißt Personalkrcdit, wennder Gläubiger denselben lediglich auf Grund feines Vertrauens zurPerson des Schuldners und ihrer allgemeinen Vermögenslage gewährt^;^cs steht ihm nur ein einfaches Forderungsrecht ^u) Beim Realkredit

dagegen wird dem Kreditgeber zu seiner Sicherheit ein Pfandrecht anleiner dem Schuldner gehörigen Sache eingeräumt, falls letzterer fein«;versprochenen Gegenleistungen nicht erfüllt; <A steht dem Gläubigehierbei also nicht nur ein obligatorisches, fondern auch noch ein dingliches Recht zu)

Sehen wir uns nun diese Unterscheidung etwas näher an.

Veini Personalkrcdit wird der Gläubiger offensichtlich direkt durchdas Vertrauen bestimmt, das er in die Person des Kreditnehmers aufGrund ihrer sittlichen, physifchen und geistigen Eigenschaften und mate-riellen Lage setzt. Dieselben Momente sind aber auch dem Realkredit-

i Vgl. Wagner,Der Kredit und das Bankwesen" in Schonbergs Handbuchder polit. Ökonomie. III. Aufl. Bd. I. S. 386.

14*