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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
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Der Pnsonlllkredit d. lündl. KleingrundbesitzeI innerhalb d. Herzogt. Oldenburg. 197

andererseits wieder in einzelnen Gebieten die Verhältnisse minder günstig,so daß eine gewisseErbverschuldung" die Regel, also eine Schuldenlastvon einer Generation auf die andere sich fortschleppt. In beiden Fallensind überall gewisse Ausnahmen zu erkennen, so daß auch in denjenigenTeilen, die der erst geschilderten Kategorie angehören, Falle von Über-schuldung vorkommen, und umgekehrt in den Gebieten mit regelmäßigerVerschuldung schuldenfreie Besitzungen vorhanden sind. Das Anerbenrecht(oder hier Grunderbenrecht genannt) war im Herzogtum früher ein sehr ver-schiedenes. Die friesische Bevölkerung der reinen Marschdistrikte kannteeine weitgehende Bevorzugung des Anerben nicht; in den gemischtenGegenden (sogenannten Moormarschdistrikten) der ehemaligen GrafschaftenOldenburg und Delmenhorst, sowie in der jetzigen oldenburgischen Geestwar die Bevorzugung des Anerben eine sehr weitgehende (er erhieltmeist 80 °/u des Nachlasses); im Münsterlande war das Maß dieser Be-vorzugung durchweg ein geringeres, jedoch immerhin auch noch ziemlichhoch: so z. V. im südlichen Teile desselben, der zum Teil dem altenHochstift Osnabrück angehört hatte, betrug das Voraus des Anerben50°/o des Nutzungswertes der Besitzung.

Der Einfluß dieser ehemaligen Verhältnisse kommt in dem Maßeder gegenwärtigen Verschuldung noch sehr deutlich zum Ausdruck.

Seit 1874 sind alle alten Anerben-Specialgesetze beseitigt und istdas Anerbenrecht durch das Gesetz über das Erbrecht von 1873 neu ge-ordnet, und zwar ähnlich wie in Hannover durch die dortige Höfe-ordnung. Diejenigen Teile des Herzogtunis, denen früher eine ganzgeringe Bevorzugung des Anerben eigentümlich war, haben diese Ein-richtung behalten, der Anerbe erhält dort nur 15°/« des schuldenfreienWertes derGrunderbstelle" im voraus, während im überwiegendenTeile des Landes dieser Satz auf 40°/n fixiert worden ist.

Übergehend nun zu einer ziffernmäßigen Feststellung der Höhe derGrundverschuldung, so hat Berichterstatter im vorigen Jahre anläßlichdes obgedachten Referats nachgewiesen, daß etwa ^/? des Wertes desGrundeigentums mit Schulden belastet ist. Im allgemeinen ist diesesMaß als ein hohes Wohl nicht zu betrachten, und dürfte daher die Be-sorgnis, daß Organisationen, wie die zum Zwecke der Förderung desReal« und Meliorationskredits, in bedenklicher Weise zur Beschaffungvon Mitteln zur Verzinsung der Hypothekenschulden möchten mißbrauchtwerden, kaum gerechtfertigt fein.

Eine starke Inanspruchnahme des Personalkredits zur Bestreitungvon Ausgaben, die infolge von Unglücksfällen notwendig wurden, darf