Der Personalkiedit des ländlichen Kleingrundbesitzes in Westfalen. 149
Die Kontenzahl betrug am 31. Dezember 1893 bei Einlagen43 911 Mark, bei Darlehen 25 329 Mark und in laufender Rechnung2169 Mark. Die hypothekarisch sichergestellten Darlehen betrugen 1893an Zahl 3649 im Gesamtbeträge von 6^/2 Millionen Mark.
Nehmen wir nun an, daß der Gesamtumsatz im Jahre 1893 dasDoppelte der Einnahme betragen hat, dann würde Einnahme und Aus-gabe rund 39,5 Millionen betragen; diesen 39,5 Millionen Gesamt-umschlug stehen nur 6,5 Millionen hypothekarische Schulden gegenüber.
Die Centralkasse hatte 1894 einen Umschlag in Einnahme und Ausgabevon 24 Millionen Mark, 17 Millionen in 1893. In den ersten dreiMonaten des Jahres 1895 betrug der Umschlag 8 Millionen Mark.
Die verhältnismäßig nur in geringer Höhe gegen Hypothek ge-gebenen Darlehen sind nur auf kurze Kündigungsfristen mit Abschlags-zahlung, längstens auf 15 Jahre gegeben; sie sind in den meisten Fällenentweder ein weiteres Sicherungsmittel für die Bürgen, oder als einFaustpfand anzusehen. Der Hauptzweck der Kassen ist eben, Darlehenzum laufenden Wirtschaftsbetriebe auszuleihen, und nur in besonderenFällen darf von der Hypothek Gebrauch gemacht werden. Bei Darlehen,die eine längere Frist verlangen, verweisen die Kassenvorstände die Dar-lehensucher an die Landschaft oder an die Landesbank, bei denen derHypothekenzins wesentlich niedriger ist, als bei den Spar- und Dar-lehenskassen.
Vor der Hergabe eines Darlehens erkundigt sich der Vorstand undauch der Rendant bei der Stellung des Antrages über den Zweck derVerwendung des gewünschten Darlehens. Nur dann, wenn der Vorstandden Verwendungszweck für gut und den wirtschaftlichen Verhältnissen desDarlehennehmers förderlich hält, wird das Darlehen bewilligt. DieserGrundsatz, Darlehen nur da zu gewahren, wo sie nützlich angewandtwerden, ist sehr beachtenswert.
Je nach Zweck des Darlehens und der wirtschaftlichen Lage desDarlehensnehmers muß das Darlehen in einer bei der Hergäbe des Dar-lehens festzustellenden Frist zurückgezahlt werden. So würde z. B. fürein Darlehen für Ankauf von Kunstdünger oder besserem Saatgut eineFrist von einem Jahre genügen, während ein Darletzen für Meliorationenund dergleichen eine längere Frist je nach Umständen für die Tilgung bean-spruchen würde. Es wird dabei vom Vorstände berücksichtigt, daß meistens,sei es Eitelkeit, Überschätzung der Leistungsfähigkeit, und vielleicht auchzur Hebung seines persönlichen Kredits, der Darlehensnehmer die Zahlungs-frist kürzer genommen haben will, als es in dem gegebenen Falle dienlich