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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
Seite
136
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IZg Winkelmlum-Kübbing und Jassirs.

nisse. Dort, wo der Großgrundbesitz vorherrscht, haben wir meist nebendem Grundbesitzer nur einen Arbeitcrstand als Kleingrundbesitzer.

Neben dem Bauer wohnt aber überall iu Westfalen auch der Kotiermit Haus und Hof, als freier und unabhängiger Grundbesitzer, undmeistens findet man, daß dieser Kleinbauer ebenso zufrieden, vielleichtforgenlofer lebt, als sein Nachbar, der Großbauer.

Der kleine und der große Bauer, sie alle arbeiten mit; wenn maneinem sogenannten Schulzen im Münsterlande, der vielleicht 100 Hektarbesitzt und stolz darauf ist, eine eigene Jagd zu haben, oder^ einemgleichgestellten Sattelmeyer im Regierungsbezirk Minden die Hand bietet,dann darf man sicher sein, die Schwielen der Arbeit zu fühlen. Auchdie Söhne der größeren und grüßten Bauern, die meistens eine guteBildung erhalten haben, scheuen sich nicht, die Hand selbst an den Pflugzu legen. Daß größere Besitzer nicht selbst mitarbeiten, kommt erst dannvor, wenn sie älter, und so mit Ämtern überhäuft werden, daß ihnenkeine Zeit übrig bleibt.

Die Kleingrundbesitzer, die keine sremden Arbeiter, resp. Dienstbotenhalten, überwiegen in Westfalen nicht. Allerdings giebt es überall solcheBesitzer, die ihren Besitz ohne fremde Arbeiter bestellen, besonders imRegierungsbezirke Arnsberg, in den .Kreisen Wittgenstein und Siegen,wo nicht der sächsische, sondern ein fränkischer Volksstamm wohnt, der auchfreie Teilung des Besitzes zu üben Pflegt, so daß die Landwirte vielfachgenötigt sind, ihr Brot zum Teil durch Lohnarbeit in Fabriken unddergleichen zu suchen.

Die Güter bleiben mit ganz geringen Ausnahmen im Besitze derFamilie, fast ausnahmslos im Regierungsbezirk Münster und in Minden-Ravensberg, wo es nachweislich Höfe giebt, die über tausend Jahre inderselben Familie waren.

In der ganzen Provinz herrscht das Majorat mit Ausnahme vomMinden-Ravensberger Lande, wo das Minorat nach alter Sitte üblichist. Im Erbrecht unterscheidet sich von dem übrigen Westfalen dasfrüherekurkülnifche Herzogtum Westfalen", wo Dotalrecht besteht. DieLandgüterrolle für die Provinz Westfalen wirkt immer mehr ausgleichend.

Der bäuerliche Grundbesitzer in Westfalen bewirtfchaftet feine Grund-stücke felbst, nur einige adeliche Besitzer haben Beamte als Betriebsleiteru. f. w. angestellt; auch giebt es adeliche Grundbesitzer, welche ihre Güteradministrieren lassen. Die Meisten adelichen Güter sind verpachtet. Auchin den Kreisen, wo die srankische Erbteilung üblich ist, bewirtschaften dieBesitzer ihren Grundbesitz selbst.