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2 (1923) Von der Mitte des zehnten Jahrhunderts bis zum Ausbruch des Kampfes zwischen Kirche und Staat : mit Index
Entstehung
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Bern, von Reichenau. 61

Wormser Hofrecht. Im Prolog zu diesem 32 Kapitel umfassendenSchriftstück sagt Burchard, daß er sich wegen der beständigen Klagender Unterdrückten und wegen der häufigen Benachteiligungen, denen dieUntergebenen des Bistums ausgesetzt seien, mit seinem Klerus, seinenVasallen und seinen Grundholden 1 ) die folgenden gesetzlichen Bestimmungenauszuarbeiten bewogen gesehen habe, damit niemand seinen Untergebenenein Unrecht zufügen könne, sondern auf daß dasselbe Gesetz für reichund arm gleiche Geltung habe. Dies Gesetz ist die erste schriftliehe Auf-zeichnung hofrechtlicher Bestimmungen und gibt auch die frühesten Be-stimmungen stadtrechtlicher Natur, es bildet ein Bindeglied zwischen denAnschauungen der alten Volksrechte und denen der späteren Rechtsbücher. 2 )Es enthält namentlich Bestimmungen aus dem Besitzrecht, dem Eherechtund dem Strafrecht, Verordnungen über die Gerichtsbarkeit und über denProzeß sowie Angaben über das gebotene und ungebotene Ding. Wennnun auf der einen Seite das Streben Burchards deutlich durchdringt, derHerr seiner Untergebenen zu werden, so finden sich doch andrerseits vieleBestimmungen, die auf möglichst humane Behandlung der Untertanen hinaus-gehen. 3 ) Und wenn auch im allgemeinen das schon bestehende Recht normiertsein dürfte, so wird doch auch darüber hinausgegangen, indem neue Grund-sätze aufgestellt werden. Hieran knüpft sich auch die Frage nach derEntstehungszeit des Gesetzes, denn man hat nachgewiesen, daß es erst1024 oder 1025 verfaßt sein kann, da es in Kap. 30 mehrere Sätze auseiner rechtlichen Urkunde Heinrichs IL vom Jahre 1023 benutzt. 4 ) Jeden-falls wurde das Endziel, das sich Burchard bei dem Erlasse gesetzt, durchdas Gesetz erreicht, nämlich Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheitbeseitigt und der Schwache gegenüber dem Mächtigen geschützt. Um dasJahr 1116 wurde das Gesetz von dem Domscholaster Hermann zu Wormsin das Wormser Chartular aufgenommen und mit kurzem Vorwort versehen,das auf Ruhm und Preis Burchards hinausläuft.

Zeugnisse. Der Prolog zum Gesetz vgl. H. Boos, 5 j Quellen z. Gesch. d. Stadt Worms2.40,1017; hier 11 propter assiduas lamentatiönes miserorum et erebras insidias mul-tonim . . . cum consilio cleri et militum et totius familiae has iussi scribere leges, ne ali-quis . . . novi aliquid subinferre posset sed una eademque lex diviti et päuperi .. . omnibusesset communis. Zur Benutzung der Urkunde Heinrichs II. und zur Entstehungszeit vgl.K. Koehne, Der Ursprung d. Stadtverfassung in Worms, Speierund Mainz, Anh. 11 S. 387391(daselbst sowie bei H. Grosch a.a. O. S. 32 und n. 10 über den Titel des Gesetzes) und L.Weiland, Constitutiones imperii 1,640. Ueberlieferung: Darmst. Archiv, Vidimationsbuch8. XVII f. 46: Chartul. Wormat. im Hannov. XVIII. 1020 s. XII f. 25^; Darmst. Archiv im Chartul.Wormat. s.XV f. 10. Ausgaben: H. Gengier a. a. O. S. 5 ff.; H. Boos a. a. 0. 2. 39-45;L. Weiland, MG. Constitutiones imperii 1, 640644. Vgl. H. Grosch, Burchard 1., Bischofvon Worms S. 3154. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands 3,436.

7. Bern von Reichenau.

Berns der Name lautet latinisiert Berno Herkunft ist unbekannt.Jedenfalls wurde er als junger Mann von dem wissenschaftlichen Ruhme

*) Die familia s. Petri; es sind die demBischof untergebenen Unfreien.

2 ) Vgl. H. Gengier, Das Hofrecht desBischofs Burchard von Worms, Erlangen 1859,S. 2.

3 ) Eine ausführliche Würdigung geben H.

Gengier a. a. 0. und H. Grosch a. a. 0.S. 35-54.

4 ) Nämlich Constitutiones imperii ed.Wei-land 1, 17,20-ff.

s ) Ich zitiere nach dieser Ausgabe.