Berathungen über ein Unterrichtsgesetz. 281
noch grössere Kechte für sieh in Anspruch, als ihnen bereitszugebilligt waren; andere Schwierigkeiten bereitete der Punktder Schulunterhaltung, ihrer Kosten und der Aufbringungderselben. Bei dieser Sachlage hielt Altenstein weitere Be-rathungen über ein Unterrichtsgesetz für unfruchtbar; erliess es sich vielmehr, wie er in einem Irnrnediatbericht anden König vom 11. Februar 1823*) hervorhob, angelegensein, auf die innere Einrichtung der Schulen, auf die zwecksmassige Vorbereitung und Prüfung der Lehrer, auf beideräussere Ausstattung, auf die über die Schulen zu führendeAufsicht und auf alle anderen Zweige der Schulverwaltungdurch Verfügungen so einzuwirken, dass die Schulordnunggewissermassen vorbereitend ins Leben gesetzt werde. Zudieser reichen Thätigkeit seines Ministeriums auf dem Gebieteder Verwaltung hatte er durch seine Denkschrift vom 16. Mai1818 den Boden geebnet.
Eine noch in demselben Monat erlassene Cabinetsordrebewies, welchen Eindruck seine Vorstellungen auf den Königund Hardenberg gemacht hatten. Am 26. Mai, an dem Tag,von welchem auch das für die wirtschaftlichen Verhält-nisse Preussens und Deutschlands Epoche machende Zoll-gesetz datirt ist, wurden durch sie Altensteins Vorschlägegebilligt. In ihr wurde Bonn zum Sitz der rheinischen Uni-versität bestimmt; da schon im nächsten Herbst die Vor-lesungen an derselben eröffnet werden sollten, musste derMinister baldigst die nöthigen Vorbereitungen treffen; diehierfür und für die weitere Ausführung seines allgemeinenPlans erforderlichen Mittel wurden ihm zugesagt. Im Ein-
*) S. diesen Bericht in der vom Cultusministerium 1869 heraus-gegebenen Sammlung von Aktenstücken über die Gesetzgebung desUnterrichtswesens in Preussen von 1817—1868 S. 94—96, ebendaS. 15—85 den Entwurf der Immediatcommission von 1819, S. 90ff.Auszüge aus den über ihn erstatteten Gutachten. Aus obiger Dar-stellung erhellt, dass es in doppelter Beziehung irrig ist, wenn indem Artikel des Wagenerschen Staats- und Gesellschaftslexicon überAltenstein (II, 61 ff.) und ebenso in den auf ihn bezüglichen Notizendes Brockhausschen und des Meyerschen Conversationslexicons als fürihn besonders charakteristische That das „Gesetz von 1819" hervor-gehoben wird.