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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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37. 1296.

38. 1298.

39. 1299.

40. 1290-1300.

Die grossen gräflichen Keuren für Gent: Die R 4bei Diericx bezeichnete Art. 15.

Die R 3 daselbst bezeichnete Art. 14.

Die R + daselbst bezeichnete 1 Art. 134—51.

Der Propst und die geschworenen Bürger von Speiererlassen eine Ordnung über die Technik und Be-aufsichtigung der Tuchweberei.

Richter und Schöffen in Emmerich erlassen einStatut für die Bürger und Giltbrüder, das nurdiesen das Tuchmachen und in bestimmter Qua-lität erlaubt und die Jurisdiktion über falscheWaare dem Richter überträgt, der auf den Eidder Giltmeister hin urtheilen soll (Inhaltsangabe).

Münchener Rathsverordnungen über Weberei undTuchmachen (Inhaltsangabe).

41. gegen 1300. Rothenburger Willkürenbuch, Art. 34.

Diericx a. a. 0. 2, 215-

Daselbst 232.

Daselbst 348-67.

M o n e, Zeitschrift für Ge-schichte des Oberrheins15, 279.

Bergrath, das Wollen-amt zu Goch, Annalendes histor. Vereins fürden Niederrhein, Heft5, 96.

Sutner, Uobcr die Ver-fassung der älterenstädtischen Gewerbe-polizei in München, his-tor. Abhandlungen derk. bayr. Akadomio dorWissenschaften 2, (1813)463.

Benson, histor. Unter-suchungen über Rothen-burg 496.

2. Das 14. Jahrhundert.

jq aus dem 13. u.,A 14. Jahrh.

43.

aus dem 13. \14. Jahrh.

44; 1301.

45. 1303.

46. 1305.

Nürnberger Polizeiverordnungen über das graueGewand, Tuch und Loden.

Nürnberger Polizeiverordnung über das Leinentuchund den Flachs.

König Albrecht bestimmt, dass die Schneider, Weberund Tuchscherer in Oppenheim entweder denTuchausschnitt oder ihr Handwerk niederlegensollen.

Die Markgrafen Otto, Conrad etc. verbieten denGewandmachern zu Perleberg den Tuchausschnittund gestatten den Gewandschneidern daselbsteine Gilde, Meinheit und Gesellschaft.

Rudolph III. Herzog von Oesterreich bestätigt denGewandschnoidern unter den Lauben in Krems(incisoribus pannorum, vulgariter Hantsneider) dieRechte, die sie von den Herzögen Leopold undFriedrich von Oesterreich und Steiermark haben,dass nur ihre Mitglieder Tuch ausschneiden unddie Gäste edele Tuche, die amuar genannt werden,oder lombardische nur im ganzen verkaufen dürfen.

Baader, Nürnb. Polizei-verordnungen aus dem13.—15. Jahrh. Bi'bl. d.lit. Vereins, Nr. 63(1861), 161-66.

Baader a. a. 0. 166

Frank, Geschichte derReichsstadt Oppenheim(1859) 272.

Riedel a. a. 0. 1, 1, 126.

Rauch a. a. 0. 3, 362.

1 Diericx nimmt an, der Inhalt der wich-tigeren hier mitgetheilten Bestimmungen sei1280 erlassen. Sie werden bei der Erwähnung

in R( bezeichnet als die Statuten undVerbote, die inBezug auf die Tuchhalle „von uns und den frühe-ren Gouverneuren von Gent" erlassen wurden.