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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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Im Laufe des 15. Jahrhunderts zeigt sich dann wieder eine steigende Bedeutungder Schöffen. Von dem grossen Schöffenkollegium gehen die Reformen dieser Zeit aus. 1Im Schwörbrief von 1482 sind es bereits die Schöffen jeder Zunft, die den Rathsherrnjährlich ernennen, wie das dann im dritten Tucherbuch näher geordnet ist. Im Jahre1493 sind die beiden Besiegler der Tucherzunft Schöffen (Utk. 60). Von 1504 an(Urk. 55) treten die Schöffen regelmässiger in unseren Urkunden auf, meist in derForm: Schöffen und Gericht der Zunft haben erkannt; so 1518 (Urk. 63), 1520 (ürk. 64),1521 (.Urk. 66), 1528 (Urk. 71). Die Schöffen wirken auch bereits neben den Gerichts-männern in der Zunftjurisdiktion mit oder ist die Schöffeneigenschaft der Gerichtsmännerso wichtig, dass der amtliche Styl es vorzieht zu sagen: Schöffen und Gericht habendie Klage verhört (Urh. 70 von 1528). Die Beschauer des Tuchscherermeisterstückswerden 1545 (Urk. 79, Art. 6) von Schöffen und Gericht gewählt. Ein uns erhaltenesSchöffenverzeichniss von 1549 (Urk. 81) zeigt uns bei mehreren derselben die Aemter,die sie nebenher bei der Stadt oder Zunft begleiteten; dasselbe nennt 15 Namen. Unddas Tucherbuch beginnt in seinen ersten Artikeln mit der Bemerkung, dass jede Zunft15 Schöffen haben dürfe, die unter Zustimmung des Raths das Selbstergänzungsrecht, dieWahl des zünftigen Rathsherrn und des Zumanns für die übrigen städtischen Aemterhabe. Hat ein Handwerk bei der Wahl gerade nicht 15 Schöffen, so sollen sie ausdem Gericht bis zu dieser Zahl ergänzt werden. Im Jahre 1563 wurde nicht sowohlneu eingeführt als schriftlich eingeschärft, dass Niemand Schöffe werden könne, dernicht 25 Jahre sei, sein bürgerlich Hauswesen habe und 10 Jahre Bürger sei (Urk. 91). 2

Aus diesen Nachrichten erkennen wir, dass die Schöffen das dauernde, dieNeunmanne das wechselnde Regierungskollegium der Zunft sind, dass die Schöffen ineinem ähnlichen Verhältniss zum Zunftgericht stehen, wie die Einundzwanziger zum Rath.Die Schöffen sind ein lebenslänglicher Seniorenrath, der bei wichtigen Dingen zugezogenwird und dann dem Gericht vorgeht. Im Gericht waren bis in die spätere Zeit wohlstets eine Anzahl Schöffen, aber stets auch einige, die dieser Ehre noch nicht theil-haftig waren, noch auf sie rechneten. So lange Schöffen und Gericht eine gewisseSelbstständigkeit gegen einander bewahrten, lag in dieser Einrichtung wieder eine jenerVerbesserungen im konservativ-autoritativen Sinne, die Willkür und Schwanken abhielt,die neu eintretende Gerichtsleute durch das Schwergewicht der Schöffentradition erzog.Als aber mehr und mehr sich alle möglichen Rechte in den Schöffen vereinigten, wurdendie Schöffenstellen ein Monopol des Alters und des Reichthums, erzeugten sie eine un-gesunde Zunftaristokratie. Schon im Jahre 1507 hatte der Rath davor warnen müssen, dieSchöffen nicht von der Hut frei zu lassen. ;! Im Jahre 1514 hatte er nachgegeben, diesogenannten Schulzenbürger (die Schutzbefohlenen, die nicht das volle Bürgerrecht hatten)von den Schöffen- und Gerichtsstellen auszuschliessen. 4 Im 17. Jahrhundert verschwindetin unseren Urkunden das Gericht theilweise ganz, sind es nur die Schöffen, die handelndauftreten (z. B. Urk. 145 von 1633). Einen Zug aber, der anderwärts so vielfach sichzeigt, haben wir bei den Strassburger Schöffen auch in späterer Zeit nicht finden können,nämlich den, dass sie in Bezug auf Schau, Haltung von Stühlen und Knechten, kurzauf gewerberechtlichem Gebiet sich grössere Vortheile als die übrigen Handwerksgenossenausbedangen.

1 Siehe die Ordnung der Fünfzehner,Schmoller a. a. 0. 149. Vergl. Hermann a. a.0. 2, 18.

2 Eine nochmalige ähnliche Bestimmung von1593 siehe in dem Baijd: Raths- und Regiments-

ordnungen der Stadt Strasshurg, Pol. (1660) 310(Stadtarchiv).

3 Artikelbuch der Schneider (Stadtarchiv).

4 Daselbst 72.