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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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drei in den vorherigen Rathsgutachten genannte und ohne Zweifel theilweise dein Ratheoder den geheimen Stuben angehörende Männer (Urk. 45). Für die Barchentschauwurde ebenfalls eine besondere Schaukommission gebildet, bestehend aus dem obrigkeit-lichen Tuchsieglermeister und zwei Webern, von denen je einer jährlich neu von denSchöffen zu wählen war; das zeichnen aber hatte ein besonderer Aufstosser, der alleJahr vor dem Rathe ehren Eid ablegte, zu besorgen. Den Gerichtsleuten des Hand-werks wurde überlassen, alle Vierteljahre umzugehen und die Blätter an den Barclient-webstühlen zu messen (Urk. 78 von 1537). Dass für das Tuchscherermeisterstück einebesondere Kommission geschaffen wurde (.Urk. 79 von 1545), erwähnten wir schon;Schöffen und Gericht sollten die Tauglichen dazu je auf drei Jahre erwählen. Dasdritte Tucherbuch hat an all dem nichts geändert.

Als Gehalt erhielten die Besiegler in älterer Zeit 30 sh. das Jahr, bei derWiederherstellung der fünf Besiegler 1514 60 sh. mit der Pflicht, dreimal in der Wocheum 12 Uhr auf der Stube zu erscheinen; als sie 1523 wieder auf die Dreizahl be-schränkt wurden, sollten sie sich auch wieder mit 30 sh. begnügen, aber auch nurzweimal in der Woche zum Besiegeln sich einfinden. Die Ordnung von 1529 setzteeine Gebühr von 2 — 4 Pfennige für das Stück Tuch an die Stelle des Lohns. Dosdritte Tucherbuch setzt ihnen wieder 30 sh. als Lohn aus. Auch in der Thatsache, dassdiese Einnahmen höhere sind, als die der Gerichtsinänner, darf als ein Hinweis auf dieBedeutung der Siegler angesehen werden.

Während dem Gerichte in den Besieglern, wenn wir so sagen dürfen, eine obrig-keitliche Konkurrenz erwuchs, so entstand daneben eine aristokratisch genossenschaftlichein den Schöffen. Auch die Schöffen freilich sind amtlichen UiSprungs; ihre Stellunggegen 1550 aber und später ist die einer Zunftaristokratie, die mit ihren lebenslänglichenRechten das wechselnde Gericht halb verdrängt und halb absorbirt.

Der Ursprung der Strassburger Schöffen ist ohne Zweifel derselbe, wie aller-wärts, aber sie sind beim Auftreten und Erstarken des Raths im 13. Jahrhundert nichtmehr in der bevorzugten Stellung wie etwa die Kölner oder Magdeburger Schöffen, siewurden vom Rathe, der der Inhaber der Gerichtsbarkeit ist, nur zugezogen, um überdie Wahrheit von Thatsachen auszusagen; sie bildeten daneben in gewissem Sinne einenerweiterten Rath, der zu wichtigen Beschlüssen beigezogen wurde, an dessen Spitze derSchöffenmeister, der Ammanmeister stand. 1 Die Zünfte und die Konstofeln schlugennach dem Statut von 1322 ihre angesehensten, ehrbarsten Mitglieder dem Rathe zuSchöffen vor, der Rath aber ernannte zu diesem Ehrenamte. Di ■ Schöffen der Zunftund der Konstofeln waren ursprünglich ohne Zweifel dieselben, die bei den unteren Ge-richten als Gerichtsschöffel Recht sprachen.

Die Gesammtheit der Schöffen, „Schöffen und Amman", blieb stets der weiterevolksthümliche Rath der Stadt. Immerhin aber muhs die Bedeutung der Schöffen im14. und im 15. Jahrhundert eine verhältnissmässig geringere gewesen sein. In unserenUrkunden kommen nur 1330, 1356, 1360, 1363, 1381 einige Schöffen als Beurkundervon Rathsurtheilen und Vergleichen vor, wenn nicht die Altammeister oder der ganzeRath Namen und Siegel unter eine Urkunde setzen. Theilweise nennen sich übrigensauch die Altammeister zugleich Schöffen (Urk. 19 von 1400). Im ersten und zweitenTucherbuche, in dem Briefe nach.Schweinfurt sind die Schöffen so wenig erwähnt alsin den weiteren Artikeln und Ordnungen bis nach 1500. Ohne Zweifel aber blieb dabeidie Institution die alte: jede Zunft hatte eine Anzahl Schöffen, nicht leicht wird einangesehenes Zunftamt in anderen Händen als in denen eines Schöffen gewesen sein.

1 Hegel, Städtechroniken, Strassburg 2, 951—58, Hermann notiees historiques aur la ville deStrasbourg 2, 26, Note 5.