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vom guten Gewände besonders genannt; sie werden nicht von den Tuchern angestellt,sondern bis 1477 durch die Dreier auf dem Pfennigthurm, dem städtischen Finanzamte:in diesem Jahre schlugen die Fünfzehner vor, sie künftig durch Rath und Einundzwanzigzu ernennen (Urk. 38). Wahrscheinlich stand dieser letztere Vorschlag in Zusammen-hang mit der allgemeinen Reform 1 des Unterkaufswesens, die der Rath 1478 vornehmenwollte, deren Zweck dahin ging, das Setzen und Entsetzen der Unterkäufer durch dieverschiedenen Handwerke zu beseitigen, die Anstellung, Beaufsichtigung und Bestrafungder Unterkäufer ganz an den Rath zu ziehen, um im Steuer- und Polizeiinteresse einestrammere Ordnung herbeizuführen. Hauptsächlich wurden genaue Vorschriften gegebenüber die Pflicht der Unterkäufer zu steueramtlichen Anzeigen, zur Weisung der Ge-schäfte ins Kaufhaus; dann wurde ihnen wieder vei'boten, eigene Geschäfte zu machen,Kaufleuten oder Gästen Geld zu leihen, von den Gästen für anderweite Dienstleistungenzu viel zu nehmen. Die Handwerke widersetzten sich aber dieser neuen Ordnung,wie es scheint, und obwohl der Rath ihnen versprochen, die Unterkäufer auch künftigaus ihrer Mitte zu nehmen, so nachdrücklich, dass nach Kurzem beschlossen wurde,„die Handwerker zu lassen bei ihrem alten Herkommen", soweit es sich um die An-stellung und Disziplin handelte.
Man begnügte sich, die materiellen Vorschriften für die Unterkäufer neu ein-zuschärfen und von solchem Standpunkt aus ist wohl unsere Urkunde 49 über diePflichten der Unterkäufer und Tuchstricher vom guten Gewände entstanden, die diealten Vorschriften erneuert, theilweise die Gedanken der allgemeinen Ordnung desUnterkaufswesens von 1478 speziell auf den Tuchhandel überträgt, auf eigene Spekulations-geschäfte der Unterkäufer den Verlust des Amtes auf 2 Jahre setzt, vor allem diestädtischen Einkünfte und die Rechte des Kaufhauses sichern will. Ein Viertel derEinnahme der Unterkäufer stand hiernach dem Kaufhause zu.
Wir haben das Unterkaufswesen gleich etwas weiter verfolgt, da es in unserenspäteren Urkunden mehr zurücktritt und wir nicht mehr darauf kommen wollen. Sehenwir zum Schluss dieses Abschnittes, ob wir die Bedeutung der Strassburger Webereibis gegen 1432 irgendwie in fassbaren Grössen feststellen können, die uns zur Ver-gleichung mit den Zuständen in anderen Städten einen festen Anhalt geben. Nur fürdie Tucher freilich vermögen wir etwas Genaueres nach den allerdings unvollständigenVerzeichnissen des ältesten Tucherbuches aus der ersten Zeit des 15. Jahrhundertsmitzutheilen.
Unter den Tuchern sind 77 Männer und 2 Frauen verzeichnet, darunter sechsWalker und der Sohn eines Walkers. Von den Namen sind 24 durchstrichen, lebtenalso wahrscheinlich in der Zeit von 1430—35, aus welcher die spätesten Einträgestammen, nicht mehr; über 50 Tucher bleiben so als wahrscheinlicher Bestand der voll-berechtigten Mitglieder gegen 1430. Dazu kommen 39 Frauen, die mit dem Handwerkdienen, von welchen 14 durchstrichen sind, also gegen 1430 wahrscheinlich noch 25 lebten;darunter sind zwei Färberinnen und eine Handschuhmacherin. Ferner zählen wir 16 (davon7 durchstrichen), die das Handwerk ohne Stubenrecht, und noch einige, die nur dasStubenrecht haben. Gegen achtzig bis neunzig der Zunft angehörige Familien erhaltenwir so immerhin. Daneben sind die 36 Knechte aufgezählt, die dem Handwerk dienenohne Tuch zu machen; davon sind 14 durchstrichen; die Zahl erscheint sehr niedrig;wahrscheinlich ist dieses Verzeichniss unvollständig. Vielleicht wollte diese Knechte-
1 Siehe die Bestimmungen Bd. 1, der Stadt- beziehen, haben wir sie nicht in unserer Sammlung
ordn. Bl. 137; da sie auf alle TJnterkäufer sich abgedruckt.