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von der gewerblichen Produktion oder dem Tuchhandel an die landesherrliche oderstädtische Gewalt zu zahlen sind (z. B. in den Erfurter Weisthümern), um die häufigdamit zusammenhängende ausschliessliche Verweisung des Tuchhandels auf das Kauf-haus , auf bestimmte Bänke und Kammern oder bestimmte Strassen und Märkte unddie daselbst befindlichen Buden und Verkaufsstellen. Das polizeiliche und Exekutiv-personal, das wir hiebei im Laufe des 13. Jahrhunderts auftreten sehen, besteht baldaus städtischen Beamten, Rathsausschüssen, Marktbeamten, städtischen Unterkäufernund Messern (wie in Augsburg, Stadtrecht von 1276, art. XXVI. und Zusatz): dazugehören auch die vom Rath ernannten Münchner Pfleger; bald sind es ernannte odergewählte Mitglieder der Zünfte, womit die ältere deutsche Gewerbeverfassung in diespätere mittelalterliche, in die Zunftverfassung übergeht. Zu dieser wenden wir uns jetzt.