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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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Gewohnheitsrecht von Paris und andern Städten zusammenstellen Hess, ' behandelt dasCap. 146 falsches Mass und falsches Tuch. In Bezug auf Italien berichtet uns Raumer,es seien daselbst für die Weberei im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts viele mehroder weniger zweckmässige Gesetze erlassen worden. 2

Das Strassburger Stadtrecht von 1217. das die Breite der grauen Tuche ordnetund die Reinheit der AVolle für sie bei strenger Strafe verlangt, ist nur der Vorläuferfür eine ganze Reihe ähnlicher deutscher stadtrechtlicher Bestimmungen des 13. und14. Jahrhunderts. Das Freiburger Stadtrecht (1249), die Rechtsbelehrung Berlins fürFrankfurt (1253), die Rathsverordnungen von Regensburg (1259) und Soest (1260). dasOfener, das Augsburger, das Habsaler Stadtrecht, das Heilbrunner Statut von 1281,das Emmericher von 1299 , das Rothenburger Willkürenbuch (gegen 1300), die ältestenMünchner Rathsverordnungen (1290—1300), das Altprager Stadtrecht (1337), die Nürn-berger Polizeiverordnungen des 13. und 14. Jahrhunderts, das Rechtsbuch nach Distink-tionen behandeln alle mehr oder weniger eingehend die Tuchmacherei. Die Be-stimmungen in den älteren dieser Rechtsquellen stehen auch darin mit dem StrassburgerStadtrecht von 1217 auf einer Linie, dass sie sich nicht etwa an bestimmte Gewerb-treibende oder gar an eine Zunft, sondern entsprechend dem noch überwiegendenhäuslichen Charakter der Produktion an alle Waaren wenden, die zu Markte kommen.Das bereits erwähnte Braunschweiger Privilegium für die alte Wyk von 1245, damals wohlnoch ein Dorf, bezieht sich auf alle jetzt oder künftig dort Wohnenden. Auch dasAugsburger Stadtrecht von 1276 spricht nicht blos von den Lodwebern. sondern vonallen, die Gewand erzeugen. Aehnlich das Speierer Statut von 1298. Die Beschränkungdes Tuchausschnittes in Schweidnitz auf die Besitzer von Tuchkammern (1285) redetnicht blos die städtischen Weber, sondern alle andern ausserhalb der Stadt in denDörfern Wohnenden an. Auch die Soester Rathsverordnung über den Yerkauf der Woll-tücher von 1260 spricht zuerst ganz allgemein von den in Soest gefertigten Tüchern, erstweiterhin von der fratemitas lanificum.

Der Inhalt der landesherrlichen oder durch den Rath erlassenen Anordnungenüber die Weberei und den Tuchhandel im 13. Jahrhundert ist im Ganzen überall eineinfacher und übereinstimmender: es ist die Ausführung des Begriffes der Fälschung inBezug auf die Tuche; es sind polizeiliche Präventivmassregeln um den Verkehr nicht indie Bahnen der Fälschung kommen zu lassen. Wir haben Ursache anzunehmen, dassdie Anschauungen hierüber so ziemlich überall, wo die Weberei und der Tuchhandelsich etwas mehr entwickelt hatten, ähnliche waren, dass eine reichlichere Erhaltung oderPublikation der Quellen uns noch manche ähnliche Stadtrechte, Privilegien oder Raths-erlasse hätte verschaffen können.

Es handelt sich wie in Strassburg um die Reinheit und Unvcrfälschtheit derWolle, um die verbotene Einmischung von Haaren, um die Siegelung der Tuche durchdie Stadt, um die Ordnung der Löhne für die Weber, um die Gewinnung eines Exekutiv-personals für die Beaufsichtigung der Produktion und des Marktes, um das Recht desVerkaufs und Einzelausschnittes der Gewebe, worüber Weber und Gewandschneider,Bürger und Weber, Städter und Landleute 3 mit einander streiten, um die Abgaben, die

1 Ordonnances des rois de France de latroisieme race (1723) 1, 228.

2 Räumer, Gesch. d. Hohenstaufen (4 Aufl.1873) 5, 307.

3 Saalfeldische Statuten des XIII. Jahrh,

(Walch, Beitr. z. deutsch. Recht. 1, 13 ff.) Art.XC.: ichein lantman sol ichein gewant nicht snideez si danne zeu dem jarmarchte her sol iz mit-einander verkoufe on huzlodentuch daz mac mansnide.