Druckschrift 
Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
Entstehung
Seite
339
Einzelbild herunterladen
 

Schuldverschreibungen 1676. 3S9

201. Der Rath und die Einimdzwimzig verlängern das der AVollenmaira-factur unter dem 8. December 1666 ertheilte Privileg anf weitere

5 Jahre. 1675.

Strassb. St. A. Zunft der Tücher. Protocoll-Auszüge und ProzessacUn.

Auf ferneres ansuchen herren Johann Niclaus Herffen handelsmanns undburgors allhier umb Prorogation des ihme den 8. decembris 1666 wegen manufacturder wullenen teppich und say auf 10 jähr ertheilten privilegii haben unsere gnädigeherren die räth und 21er heut dato erkannt, das ihme in seinem begehren willfahrt unddie hiebevor ertheilte freyheit noch auf 5 jähr (welche endigung der vorigen 10 jähr,das ist den 8ten decembris 1676 ihren anfang gewinnen und mit dem 8ten decembris1681 ihre endschaft wieder erreichen sollen) prorogirt und erstrebt sein solle, also undder gestalten das wehrender solcher zeit er die fabrique und manufactur der erwehntenteppich und say allein und sonsten niemand neben ihm, es geschehe dann mit seinemselbst eigenen belieben und verwilligung, allhie zu führen und zu treiben, darbenebenstaber nichts desto minder seine übrige handlung zugleich mit fortzusetzen, wohl befugtund berechtigt sein solle, hingegen solle es auch bey hievoriger erkantnuss darinnenverbleiben, dass er mehr als 4 familien zu behuef dieser fabrique nicht an sich ziehensolle: und würd er auch hiermit angewiesen vor diese erhaltene fernere freyheit 100reichsthaler in das almosen des collegii zu St. Wilhelm zu erlegen, decretum montagsden 18. octobris 1675.

202. Schuldverschreibungen der Tucher-Zunft 1676.

Strassb. St. A. Zunft der Tücher. Allerhand Contractverschreibungen. Unterdem 27. März 1676 nahm die Tucher-Zunft von 4 verschiedenen Personendie Stemme von 3276 Gulden auf; die 4 Schuldverschreibungen, jede mitdem Zunftsigel versehen, sind erhalten. Wir geben, da der Wortlaut der-selben der gleiche ist, nur die erste vollständig, indem wir bei den andern3 nur den Betrag mittheilen.

1. Ich Johann Peter Schmidt der ober-, Johann Christmann Mercklin dieserzeit rath-herr und wir die überige schöffen einer ehrsamen zunft der tucher zu Strass-burg Urkunden und bekennen hiemit, dass bey denen von unsern gnädigen herrn undobern herrn meister rath und 21en dieser des heyligen reichs freyen statt Strassburgumb des gemeinen statt wesen besten und nutzen willen uns anbefohlenen und assig-nirteu aufnahmen wir in namen erstgedachter unserer zunft einer aufrechten und red-lichen schulden unterscheidenlichen schuldig seind und halten sollen dem edlen vestenund hochgelehrten herrn Johann Ulrich Meyern juris utriusque doctori und E. E.vogtey gerichts wohlbestelltem 'actuario unserm geehrten mitschöffen benantlichen vier-hundert gülden, den gülden zu fünfzehen batzen oder 60 creuzer gerechnet, baargelühenen gelts; dieselbige vierhundert gülden geloben und versprechen wir für uns undunsere nachkommen erstgedachter zunft ihme herrn Meyern, desselben erben oderdieser Obligation rechtmässigen inhabern jährlichen auf den siebenundzwenzigsten tagmartii und anno ein tausend sechshundert siebenzig und sieben zum ersten mal mit

43*