338 Bleicherartikel 1675.
fabrique und manufactur der wollenen teppich und say hiehero zu transferirn zwarvergönt und zugelassen, er aber dabey auch diese moderation zu gebrauchen schuldigsein solle, das er ein mehrers als 4 familien zu dessen behuef von anderswa nicht nachsich ziehe, sondern seine arbeit durch alhier sich befindende personen seinem erbietengemäss verrichten lasse, welchen falls dann ihme nicht allein auf 10 jähr lang dasPrivilegium dergleichen fabrique und, manufacturn der wullenen teppich und say alleinallhier zu treiben gegeben, sondern auch die freyheit seine handlung und kummerschaftneben diesem gewerb vortzuführen gegönt und zugleich ein bequemer platz zu einerWalkmühlen und rahmen ausgesetzen und gegen einem gewissen zins ihme verlehntwerden solle, decretum den 8. decembris anno 1666. unterschrieben Johann Ulerich Frid.
200. Die Fünfzehner genehmigen auf Ansuchen der Bleicher die Ver-änderung ihrer Artikel. 1673.
Strassb. St. A. Zunft der Tücher. Artikel und Ordnungen der Bleicher.Pap.-Heft Nr. 8 b , Bl. 8. Am Rande steht von einer anderen Hand: copiaderer in türkisch caling eingebunden angeheftcr Ordnung.
Unsere gnädige herren die fünfzehen haben auf underthäniges ansuchen undbitten einer gesambten meisterschaft der bleicher allhie den 8. martii laufenden jahrsbeschehen nachvolgends under sich selbsten verglichens und hin und wider verbessertehandwerksarticul nach reifer darüber gehaltener berathschlagung durch gewöhnlicheumbfrag und erkantnuss confirmirt und bestätiget, wie mit mehrerm hernach volgt.
I. 2. 3. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung von 1665, Art. 1, 2, 3.
4. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 4 mit verändertem Schluss, wie folgt:einer ganzen ersamen meisterschaft aber nach billigen dingen ein discretion, jedoch dassniemand beschwert werde, zu geben obligirt sein.
5. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 5 mit diesem Zusatz: dermassen, wasalso zu erlegen geschlossen, der halbe theil davon der statt der ander halbe theil aberder 'meisterschaft verbleibe.
6. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 6 bis zum Worte ,praetext', mit dem es
schliesst.
7. Ingleichen zu erhaltung vertraulicher einigkeit soll keiner dem andern seinekünden (worunder auch allzu geringer liedlohn under unserer gnädigen herren der 15ergegebenen tax zu nehmen verstanden werden soll) abwendig zu machen oder zu ent-ziehen , wie nicht weniger hin und wieder umb arbeit anzusuchen oder vorzulaufen unddarduvch seinem nebens- und mitmeister sein stuck brods abzuspannen macht haben,sonder ein jeder warten, bis man nach ihme schickt und das tuch garn und dergleichenentweder in seinen laden oder pleich lüfert. welcher meister nun wider diese punctenmissliandelt, auf was weis und weg dasselbe beschehe, und dessen uberwisen wird, der-selbe soll, so oft das delictum vergangen, zur strafe 2 pfund d. ohnnachlässig verfallen sein.
[) 8. 9. 10. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 8, 9, 10.
II. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 11. Er schliesst hier mit diesen Worten:ihren anbefohlenen Verrichtungen wohl vorzustehen und diesen Ordnungen, wie nitweniger der getruckten handwerksordnung vom 3. junii anno 1671 noch zugeleben.
12—20. Siehe Urk. 195, Bleicher-Ordnung, Art. 12-20.
Alles mit oberkeitlich fernerem vorbehält diese articul zu mündern zu mehrengar oder zunr theil abzuthun; decretum freytags den 14ten martii anno 1673. HanssWilhelm von Kippenheim, fünfzehenmeister.