clxxxixmusten, darnach, wie auch nach gelegenheit vnnd vnderscheidt derTutorschafft vnd Curatorschafft / vnnd sonst nach gestalt der vmb-stende / diese form Curatory mutatis mutandis zustellen. Vnnd were in-sonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / das die knaben vbervierzehen jhar, vnd die medlein vber zwelff jaren selbst vmb die vor-munderschafft mit anzusuchen vnd zu bitten haben. Der wegen so-lichs in den Curatorien auch zu versorgen.Wie den minderjhaͤrigen Curato-res ad litem zuverordnen.Jr Schültheiß vnnd Scheffen zu N. thuenkundt / zeugen vnd bekennen hiemit / das vns heutdato A. gerichtlich angelangt / wie er N. etlichersachen halber mit Recht zu besprechen gemeint.GIGOb er nhu woll denselben als minderjhärigenfleissig ermant / sich durch vns als seine ordentliche Richter einenCuratoren, der jnen jm Rechten wie sich geburt vertretten thete,geben vnd verordnen zulassen / were er doch dem bißanher nit nach-kommen / vnd derwegen gebetten / das wir tragenden RichterlichenAmbts halber bestimpten N. mit solichem Curatoren notturfftig-lich versehen wolten. Dieweill wir dan diß ansuechen vnd bit demRechten vnd piligkeit gemeeß befonden / haben wir mit vorgeendergepurlicher ladung vnnd vorheisschung gerurtes minderjhärigen /auch erfolgte gnugsame erkundigung / vnnd empfangenen bericht/das er N. mit kheinen notturfftigen vormundern versorgt / jme vermittels vnserm Gerichtlichen Decret / den Erbaren N. als darzunutz vnd beqwein / zu solichem Curatoren gesetz vnd verordent / setzenvnd verordnen hiemit / wie solichs im Rechten am bundigsten vnndbestendigsten geschehen kan/ soll oder mag. Also das er alles so N.dem er zu einem vormunder / pfleger vnd vorweser obbestimpter sa-chen verordent / zu güt vnd nutz dienen mag / nach seinem besten ver-standt / getrewlich vnd mit fleiß vorbringen vnd handlen / auch diewarheit ohn einig geferde gebrauchen / wes ihme vndienlich vermeiden, vnd sonst alles was einem getrewen Vormünder, pfleger vndvorweser zustehet vnd geburt / ohne alle geferde vnnd argelist thunvn lassen soll. Welchs er N. auch also angenomen / vnd den gewon-lichen eidt darauff erstattet. Zu vrkundt / etc.Nota?
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