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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxxvijidas dieselbe ihren volkhommen alter noch nicht erreicht / vnd ihnenvon ihren Eltern, oder sonst, keine vormunder oder pfleger gepur-licher weiß verordnet, So haben wir tragenden RichterlichenAmpts halber, gerurten minderjhärigen N. vnd N. als jhre neg-ste angeborne vormunder, vnnd zu solicher vormunderschafft nutzvnd beqwem, darzu ernent, verordent vnd bestettigt, ernennen, ver-ordnen vnd bestettigen hiemit, Also das sie der vurß. jrer minder-jhärigen pflegkinder personen trewlich vorstehen / auch ihre haabvnd gueter, vnd alle jhre sachen so sie gegen menniglichen, vnd hin-widerumb menniglich gegen sie einicher ding halber zuthun / oderkunfftiger zeit vorgenomen werden mochten / in vnnd ausserhalbRechtens / gegen jhederman bestes fleiß vertretten / verstehen / vor-gaen / verantworten vn beschirmen sollen vnd mögen / Von bestim-pten haab vnd guetern ein rechtmessig Inuentarium / wie sich geburtauffrichten / vnd die in jhren nutz nit keren / was bemelten ihren pfleg-kindern nutzlich thun vnd handlen / was ihnen vnnutz vnd schedlich /verhueten, ihre ligende gueter, Zinß oder Rhent ohne Richtlicheerkandtnuß oder Decret nit vereusseren, verpfenden oder beschwe-ren / auch geburliche Rechnung ihres einnemens vnnd außgebens zuseiner zeit vorbringen / was deßfalß jren pflegkindern zukompt / den-selben trewlich vnd aufrichtig folgen lassen/ verrichten vnd bezalen/vnd sonst alles anders thun vnd handlen / was trewen / auffrichtigenvnnd frommen Vormundern zuthun eigt vnd geburt. Welche vor-munderschafft N. vnd N. in massen vurß also wircklich an sich ge-nomen, den gewonlichen eidt derwegen gethan, vnnd krafft dessengelobt vnnd zugesagt / derselben vormunderschafft wie obsteit allesmöglichen fleiß nachzukommen / bey verpfendung / verpflichtungvnd obligation aller jhrer jtziger vnd kunfftiger/ ligender vnd faren-der haab vnnd gueter Ohne geferde vnd argelist. Darauff wir danihnen alßbaldt die administration vnd verwaltung decernirt vnndbeuolhen / decerniren vnd beuelhen in krafft dieses. Welche vormun-derschafft wir also mit vnserm ordentlichen jnterponirtem Decretconfirmirt vnd beuestiget. In vrkundt der warheit / rc.Nota: Wa kheine verwandten vorhanden, so zu der vormun-derschafft beqweem, also das andere frembden verordent werdenmusten /