elxxxxvjzu vollnfuerung der sachen ein ladung gegen euch zu erkennen ge-betten, die ihme auch also erkant ist, Hierumb heischen vnnd for-dern wir euch auff N. tag vor vns, gegen ermelten ewern wider-theil in Recht zu erscheinen, zu sehen vnd zu hören, in berurter ap-pellation, auch voriger instants vrtheils nichtigkeit, deßgleichenvorgenommener newerung / sampt der principall hauptsachen / wiesich eigt vnnd geburt, von termyn zu termyn, biß zu vnserm Endt-urtheill zu procedieren vnd vort zufaren. Dann jhr thuet dasoder nicht, wirdt nicht destoweniger auff ewers gegentheils an-bringen wider euch ergehen nach ordnung deß Gerichts was Rechtist. Dieweill auch in hangender Appellation sachen nichts sollattentirt oder jnnouirt werden / So gebieten wir euch / das jhr /dieweill diese sach vor vns vngeeussert hangt, still stehet, vnnd zunachtheill dieser appellation sachen vnnd partheien nichts handletoder vornemet, einicher gestalt, dan wo jr darüber etwas handlen,oder euch vngehorsam erzeigen wurden, das alles werden wir wi-derruͤffen vnd abthun / vnd dasselbig in seinen vorigen standt stellen /auch auff ewern vngehorsam gegen euch / wie sich das nach seinerordnung geburt / procedieren. Datum rc.Compulsoriall oder zwangsbrieff / die Gericht-liche Acta dem appellanten folgen zulassen / mitangehengter jnhibition vnd peen.Ir N. Entpieten euch Ersamen Schultheiß /oder Richter vnnd Scheffen zu N. vnsern grußvnnd thun euch hiemit zu wissen / Nachdem derErsam N. von einem Vrtheill wider jhnen / vnndvor den Erbaren N. gesprochen vnnd ergangen /an vnd vor vns hat appellirt vnnd sich beruffen / jnhalt eines offenenAppellation instruments derhalber vorbracht / vnd darauff zu volnfuerung der sachen ein Ladung gegen gemelten N. außbracht / auchdaneben zu außbringung der Acten vmb Compulsorial vnd zwanckbrief wider euch zuerkennen vn außgehen zu lassen gebetten / die jmedan also erkant sein, Herumb so heischen vn erfordern wir euch vonGerichts vnd Rechts wegen, hiemit gepietende, bey vermeydungeiner penen von N. gulden, halb vnserm gnedigen Fursten vnndHerrn
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