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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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exxxvWie Apostoli Reuerentialeszu geben.Jr Scheffen zu N. Thun kundt / Das wir in derrechtfertigung zwischen A. Klegern eins / vnndB. beklagten andertheils, nach beiderseidts be-Dschehenem entlichen beschluß vnd Rechtsatz / auffON. tag den morgen zu ix. vhren ein Endturtheillvør bemeltem A. vnd wider B. in massen wie nach folgt, außge-sprochen. In sachen sich erhaltende / ꝛc. Inseratur sententia ad verbum.Vnd aber der beklagter B. als vermeintlich beschwerdt / daruonan den Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnd Herrn / HerrnWilhelmen Hertzogen zu Gulich / Cleue vnnd Berg / ꝛc. vnsern gne-digen Herrn, oder ihrer F. G. hochweise Rhete anstundt mit lebendiger stim (oder auff N. tag in schrifften vor vns) appellirt, auchvmb Apostelen vnd abscheidts brieff derwegen zum fleissigsten gebetten / Das wir demnach solicher appellation ihrer F. G. zu vnder-thenigen ehren vnd gehorsam pillig stat gegeben/ vnd dieselbige zu-gelassen haben / auch krafft dieses brieffs stat geben vnnd zulassen /dergestalt / vnnd damit der Appellant an seinem erlangten Rechtennicht auffgehalten, das ernanter Appellant inwendig dreien Mo-naten von dato dieses zu rechnen, bej hochernantem vnserm gnedi-gen Fursten vnd Herrn / oder ihrer F. G. Rheten / vmb annemungdieser seiner appellation anhalte / vns auch in bestimpter zeit durcheinen glaublichen schein, das soliche Appellation durch ihre F. G.oder derselben Rhete zu rechtfertigen angenomen sey / erinnere vndgewiß mache. Geben vnder vnserm hierunden auffgedrucktenScheffen Ampts Siegell / auff N. tag / etc.Citation / zu sehen in sachen der Ap-pellation zu procedieren.Ir N. etc. Empieten euch N. vnseren gruß, vnndthun euch hiemit zu wissen / Nachdem der ErsamN. von einem Vrtheill, bescheide oder Decret wi-der jnen, vnnd vor euch gesprochen vnd ergangen,an vns appellirt vnnd sich berüffen / jnhalt einesffnenpellation Instruments derhalber vorbracht, vnd darauffQ iij