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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxxiiijnen vorbemelts vrtheils in geburlicher zeit, vnnd vor den zehen ta-gen / von ehegedachte vrtheill appellirt vnd prouocirt / So erscheinter auch also vor euch Notarien vnd gezeugen herzu insonderheit er-fordert vnd gebetten / appellirt vnd berüffet sich demnach (salua nulli-tate) von demselben vnrechtmessigen vrtheill, vnnd verdammungkosten vnd schaden, vnd noch weithers darauß besorgten beschwer-den / in der besten form der Rechten / an vnd vor den Allerduchleuch-tigsten großmechtigsten Fursten vnd Heren, Herrn N. RomischenKeyser / zu allerzeit Mherern des Reichs rc. vnsern AllergnedistenHerrn / vnd jhrer Keiserlicher Maiestat vnnd des Heiligen Reichshochlöblich Chamergericht (oder N.) vnnd wohin das sonst vonRechts vnd Ordnung, pilligkeit vnnd gewonheit wegen geschehensoll vnd mag.Nota: Wan vor Gericht appellirt / muß daswort / Testimoniales / außbleiben.Rfordern / bitten vnd begeren hierumb von euch No-tarien, vnd wer des zuthun verpflicht vnnd mechtig,zum ersten / andern vnnd drittenmall / fleissig / fleissigervnd allerfleissigst, mit dieser meiner Appellation Apo-stolos testimoniales / oder kundtschafft brief / vnd ein odermehr offene Instrument in der bester form zugeben. Ich vnderwerffmich auch vnd alle die meine / mit leib / haab vnd guetern / vort disergantzer sachen hiemit in friede, schutz, schirm vnd gewaldt hoch er-meltem vnserm Allergnedigsten Herrn. Keyserl. Maiest. mit-angehengter zierlicher vnd öffentlicher protestation / dieser mei-ner Appellation zu aller notturfft vnnd gebuer nachzukommen,Vorbeheltlich diese zu mindern, zu meheren, zu besseren vnnd allesdas zu thun, so Recht vnd gewonheit ist. Vber welchs alles ich be-geren vonn euch offenbaren Notario ein oder mehr Instrumentenin rechtmessiger offentlicher formen mir zu geben vnd mitzutheilen.Nemen vnd erforderen euch alle so herzu gerüffen, zu gezeugen, al-les weß hie geschehen vnd gehandelt worden ist, ꝛc.Wie