clxxviijalhie vor Gericht erscheinest, auff die ingelegte klag, wie du hierne-ben verschlossen zu finden, antwort gebest, oder sehest vnd hörest,jnen den Kleger in die streitige gueter ex primo decreto/das ist auß dererster erkandtnuß einzüsetzen, oder bestendige vrsachen vorwendest,warumb solichs nit geschehen soll. Dan du thuest das oder nicht /wirt nit desto weniger ꝛc.Ladung / zu sehen vnd hören / den kleger indie streitige gueter ex secundo Decreto / oder außder zweiter erkandtnuß einzusetzen.Ch N. Richter oder Schültheiß / rc. Laß dich N. hie-mit wissen / das heut dato vor mir gerichtlich erschie-nen ist N. vnd gebetten, dweill vergangner zeit er in dei-ne gueter N. vnnd N. durch dein vngehorsam ex primoDecreto / das ist / auß der erster erkandtnuß eingesetzt ist /vnd aber darnach jar vnd tag vmbgangen / das du noch nit erschie-nen / vnd deinen vngehorsam purgirt / deßhalben jnen in die streitigegueter ex secundo Decreto einzusetzen / vnnd darauff ladung zuerken-nen / Derhalben laden vnd heischen ich dich / das du auff N. tag vorGericht erscheinest / zu sehen vnd zu hören / gemelten kleger in die streitige gueter ex secundo Decreto / das ist auß der zweiter erkandtnuß /einzusetzen / oder rechtmessige vrsachen warumb solichs nicht geschehen soll, vorwendest: Dann du thuest das oder nicht, wirdt nichtdestoweniger ꝛc.Commission Zeugen zu verhören.Ir N. Empieten euch N. vnsern gruß rc. vnd ge-ben euch hiemit zuerkennen / Als sich allerhandtforderung vnd gerichtliche anspruch zwischen N.vnd N. erhalten / vnd wir zu Richtlicher außfue-de vinrung vmb notturfftige hilff des außtreglichenSRechtens (die wir niemandt versagen sollen) gebetten worden / auchvor vns zum Rechten so weit vortgefaren, das N. zu bewerung seiner sachen zeugen zufueren gemeindt, welches wir jme dan auch zugelassen, Dieweil vns aber anderer obligender geschefft halber solichem Zeugen verhör außzuwarten nicht gelegen / So ersuchen wieeuch
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