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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxvijCitation wan einer den kommer entsetzt / vndsich zu Recht erbotten / aber doch zum erstennicht erschienen.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Embieten euch N.meinen gruß / Vnd thue euch hiemit zuwissen / das heutdato an berurtem Gericht erschienen ist N. vnd hat ei-nen kommer den er auff ewer person fur N. summa gulden thun lassen / geöffnet / vnd so jhr mir oder dem Ge-richtsbotten versprochen / am negsten Gericht zuerscheinen / vnndnicht erschienen / hat er ewern vngehorsam beklagt / Mit bit / jme darauff ladung gegen euch zuerkennen / ewere notturfft gegen solichemkommer weß jhr des zu haben vermeinten / vorzuwenden. Nachdemjme dan soliche ladung erkendt / So ernen ich euch einen entlichenGerichts tag / Nemlich N. negstkunfftig / souern der ein Gerichts-tag sein wirt / sonst aber den negsten Gerichtstag darnach folgende /den morgen zu N. vhren selbst eigener person / oder durch ewern vol-mechtigen Anwaldt an bestimbtem Gericht zuerscheinen / ewerenotturfft vorzuwenden. Wan jr alsdan also kommet / oder nicht /wirdet nit desto weniger auff ansuchen des gehorsamen theils jmRechten wie sich geburt procedirt werden. Wolt ich euch nit ver-halten / darnach am besten wissen zu richten / rc.Ladung zu sehen vnd hören / das der kleger indie streittige gueter ex primo Decreto / oder auß dererster erkandtnuß eingesetz werde.)Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Lassen dich N. zuN. hiemit wissen / als nach der dritter wider dich auß-gangner ladung an jtzt ernantem Gericht N. erschienenist / vnnd deinen vngehorsam beklagt / auch ferner widerdich seine klagt schrifftlich eingelegt / vnd gebetten / nach-dem du nhu zum drittenmall gerichtlich geladen/ vnd doch zu allenmaln vngehorsam außbleiben / jnen in die streitige güter ex primo Decreto jnzusetzen vnd daruff ladung zuerkennen / darum läde vnd heischich dich nochmals vnd zum vberflüß Peremptorie/das du auf N. tagalhie