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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxiiijstandt in den vorangezogenen gebrechen thun sollen. Weß nhu der-massen durch sie eindrechtig/ oder durch das mehrer von ihnen außgesprochen, das sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben stet, vastvnd vnerbrochen halten, vnnd dem also ohn einiche Appellation,Reduction oder Supplication (deren wir vnß hierinnen allerdingbegeben, vnd darauff gentzlich verziegen) geleben vnd nachkommen.Zu vrkundt / ꝛc.Zusatz der geltpenen / damit die Com-promissen destomehr bestettigtEleben vnnd nachkommen/ ꝛc. Alles bey einer nam-haffter peen vnd geltstraff/ Nemlich N. goltgulden /welche die parthey so diesem Compromiß / zuwidersein vnnd handlen wurde / zum halben theill demDurchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnd Her-in / Herrn Wilhelmen Hertzogen zu Gulich / Cleue vnnd Berg / rc.vnserm gnedigen Herrn, vnd die andere helffte der gehorsamer vndhaltender partheien zuuerichten / vnd doch daneben gleich woll demspruch wircklich nachzukommen schuldig sein soll / rc.Compromissarien oder Scheidtsfrun-de Laudum oder spruch.Jr N. N. vnd N. Thun kundt / Als sich jrrungenvnnd gebrechen von wegen N. forderung / zwi-schen N. Klegern eins, vnd N. beklagten ander-theils, erhalten, welche durch beide Partheienan vns veranlast vnd Compromittirt / vermögeines sonderlichen derwegen auffgerichten Compromiß vnnd an-laß wie von wort zu wort hernach folgt.Wir N. Kleger eins, ꝛc. Demnach bekennen wir N. N. vnd N.obgemelt / das wir zwischen vorgerurten streitigen partheien / nachallem vorbrachten bericht / vnnd fleissiger erwegung desselbigen /in bestimpten gebrechen, vnserm besten vernunfft vnnd verstandenach/ folgenden spruch vnnd erklerung gethan vnd erkandt haben/Nemlich / etc.Form