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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxiijdes Beklagten dritter schrifft / aller notturfftiger schein vnnd be-weiß so ein jeder von vns zuhaben vermeint/ mit einbracht werden/Welcher theill auch one rechtmessige verhinderung seine schrifft invierzehen tagen nicht einbringen wurde, derselbig soll deren verlu-stig, vnnd gleichwoll auff die andern ohne behelff oder einrede, desspruchs gewertig/ vnnd demselben zu geleben schuldig sein. Vnndwan wir also vnsere schrifften sambt allem notturfftigen schein vndbeweiß gegen einandern eingebracht / So sollen die Scheidtsfreun-de dieselbige binnen N. zeit mit fleiß ersehen vnd erwegen / vns fol-gentz zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd bequemen ort vorbescheiden / ond einen entlichen billichen spruch / nach jrem besten verstandt /in den vorangezogenen gebrechen thun. Weß nhu dermassen durchsie eindrechtiglich, oder durch das mehrer von jnen außgesprochen,das sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben steet, vast vnnd vnuer-brochen halten, vnd dem also ohn einiche Appellation, Reducti-on oder Supplication (deren wir vnns hierinnen allerding bege-ben, vnnd darauff gentzlich verziehen) geleben vnnd nachkommen.Zu vrkundt / ꝛc.Ein ander form eines Compromiß.Jr N. kleger eins / vnd N. beklagter andertheils /Thun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwi-schen vns jrrungen vnd gebrechen erhalten / von(9)wegen N. forderung / deren wir vns vndereinan-Sdern nicht vergleichen oder entscheiden mögen /Das wir demnach zu verhuetung lanckweiligen Rechtens / vnd zumehrer befurderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechenhalber in N. N. vnd N. Compromittirt, vnnd dieselbige an sie ver-anlast haben, Compromitteren vnnd veranlassen hiemit, wie so-lichs vermög der Rechten am bündigsten vnnd bestendigsten gesche-hen soll / kan oder mag / also / das wir jnwendig N. zeit vnsere klagt /antwort vnd allen nötturfftigen bericht, schein vnnd beweiß obbe-stimpten Scheidtfreunden vorbringen / welche solichs alles binnenN. zeit mit höchstem fleiß ersehen vnd erwegen auch vns oder vn-sere volmechtigen, zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd beqwemeort vorbescheiden, vnnd einen billigen spruch nach ihren besten ver-stande