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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxijwir / das jhr Herr Richter / ewer ordentlich Decret / souill von nö-ten sein will, vber diß Actorium jnterponieren wollen, haben auchvilgemeltem vnserm Actoren / des orts von vnsert wegen zu erschei-nen, vnd dasselbig also mündtlich oder schrifftlich im Rechten zubitten, hierneben vnsere vollkommen macht vnd gewalt zugestelt.Alles wie Recht vnd gebreuchlich. Vnd dessen zu warem vrkundt / etc.Compromiß.Jr N. Kleger eins vnd N. beklagter andertheilsThun kundt vnnd bekennen hiemit / Als sich zwi-Rschen vns jrrungen vnd gebrechen erhalten / vonwegen N. forderung / deren wir vns vndereinan-dern nicht vergleichen oder entscheiden mögen /Das wir demnach zu verheutung lanckweiligen Rechtens / vnd zumehrer befurderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechenhalber in N. N. vnd N. Compromittirt, vnnd dieselbige jrrungenan sie veranlast haben / Compromittieren vnd veranlassen hiemit /wie solichs vermög der Rechten am bündigsten vnd bestendigstengeschehen soll / kan oder mag / Also / das ich N. Kleger alle meine notturfft vnnd zusprach wider N. beklagten in dreien schrifften vnnstermynen einbringen / N. beklagter seine exception vnd gegenwehrgleichßfals in dreien schrifften vnnd termynen auch dargegen vor-wenden / Vnd ein jheder mit denselben dreien schrifften schliessen.Vnnd soll also ich N. Kleger meine ersie schrifft binnen den neg-sten vierzehen tagen vor obgenanten Compromissarien oderScheidtsfreunden zweyfach oder dubbell einlegen, daruon die-selbige das ein behalten / vnnd das ander alßbaldt auff mein vn-kost dem beklagten zuschicken / welchen vonn der selbiger zeit an /nach bekommung solicher meiner schrifft sein gegenschriftt in glei-cher frist vnnd auff seine vnkost dubbell abfertigen / vnd obgemeltenScheidtsfreunden zustellen / Vnnd soll also von vns beiden thei-len auff jhedes geburliche vnkost / mit den andern schrifften wie ge-hort / biß so lang das jhede part in ernanter geburlicher zeit seinedrey schrifften zweyfacht eingebracht / auch gehalten / vnd alle newerung, biß zu entlicher erorterung der sachen, von vns beiden ver-mitten bleiben. Vnd soll neben mein des Klegers zweiter / vnd meindes