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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxilerley beweisung vorzubringen / vnd gegen die jnbrachte zu excipij-ren / Auch andere rechtliche beschirmung / hilff vnd notturfft / munilich oder schrifftlich vorzuwenden / den krieg Rechtens zubeuestigen /einen jeden zimblichen eidt, vnd sonderlich fur geuerd, genent luramentum calumniæ / in mein seel zu schweren / alle wesentliche termynzuhalten / in sachen zu beschliessen / Bei vnd Endturtheill hören / kosten vnd schaden zuuerrichten begeren, vnd darbey eidt in meine seelzu schweren, behalten, einzunemen, derhalber vnd vmb die gantzesach wa not zu qwitieren, von Bey vn Endturtheil zu appelliern,Apostel vnd vrtheill brief / oder andere glaubliche vrkunden zu erfordern, vnd sonst alles anders hierin handlen, thun vnd lassen, alsich selbst gegenwertig thun solte oder mochte / Deßgleichen ein odermehr Anwaldt an seine stat zustellen / vnnd dieselbe wider an sich zunemen / so oft jme gelieben wurde. Ich gereden auch vnd verheischenhiemit bey waren guten trewen / waß gedachter N. oder sein vnder-setzter Anwaldt hier in handlen / thun oder lassen wirdet / solichssteet / geneem vnnd vestiglich zu halten / sie von aller beschwerden zuentheben / vnnd gentzlich schadtloß zuhalten / bey verpfendung allermeiner haab vnd gueter/ gereidt vnd vngereidt/ die ich jtzt hab/ oderkünftig bekommen mag. Ob auch derselb N. oder seine substituirtenhierinnen einichs mherers oder volligers gewaldts notturfftig we-ren / denselben gewaldt will ich ihnen sambt vnnd sonder / ohn allenmangell vnd gebrechen hiemit auch gentzlich vnd volkommentlich gegeben haben. Alles zu gewin/ verlust vnd allem Rechten/ vnd ohnealle geuerdt. Deß zu wharer vrkundt / rc.Gewaldt zu Latin genent Actorium / so die Vormun-der von wegen ihrer Pflegkinder geben.Jeser formen jnganck/ erzelung der geschicht vnd sa-chen / darumb die rechtfertigung sich erhalten thut /mit ernennung der partheien namen / auch jnen gegebenen gewaldts/ kan etlicher massen/ mutatis mutan-Sdis geschehen / wie in der form desgemeinen gewaldtsvermeldet / vnd doch zu endt mit dieser zusatzung.Vnd damit diß vnser Actorium vnnd Constitution nach Ord-nung vnd außweisung der Rechten desto bestendiger sei / So bittenwir