clxvijanfang Gotliches namens / die jarzall vnsers heils / Römisch zinßzall genent Indictio, der nam des Pabst oder Keyser, Monat, tagstundt / malstat / vnd an welchem orth derselben / mit weitterer erzel-lung gepflegter handlung vnd eingewilligten contracts / sampt al-len vnd jeden clausulen vnd verzeichnussen / die auch den partheienoder Contrahenten summarie erzelt / vnd ehe sie jns rein geschrebē/vorgelesen / darauff auch jre verwilligung vnd bedencken angehort /vnd folgents das alles ingrossirt werden soll. Doch mit der be-scheidenheit / das der Notarius fleissig auffsehens hab / vnd wol verstehe / was vor jme gehandelt vnd gebetten worden / auch solichs aufrechtig vnd getrewlich / on einiche verschweigung der warheit oderfalsche inmisschung / sampt allen vnd jheden clausulen auffschreibe /jn bedenckung / das er ein diener gemeines nutzes / v seines Amptshalben schuldig ist / ware richtige instrumenten der gepflegten contracten vnd handlungen / auff zimbliche belhonung zu machen / vndden partheien die solichs begeren / mitzutheilen.Darumb er auch in abschreibung / ingrossierung vnd fertigungseiner Instrumenten ein fleissig anmerckens haben vnnd behuͤtsamsein soll, das er nichts, sonderlich an verdechtigen orten radiere,zwischen den Linien oder vff das spacium herauß etwas setze / odersich in erzellung der geschicht vnd gepflegte handlungen jrren thüe-dweill den partheien darauß ein grosser vnkost / gefahrligkeit vnndvnrechtigkeit erwachssen kan / dessen alles abtrag vnnd bekerung zuthün / der Notarius von rechts vnnd pilligkeit wegen schuldig ist /vnd darfür hiemit gewarnet sein soll.Wiewoll von einer jheden sachen, Gewaldts oder Conceptsform anzuzeigen zu weitleuffig / auch dieweill allerhandt nutzlicheFormularen in truck außgangen / nicht nötig / Nachdem aber etli-che Gerichtsschreiber vnd Notarien jrer vnwissenheit / vnfleiß vndsaumnuß halber vil nichtigkeiten vnd mengel biß daher begangen /darauß die partheien in gefahrligkeit vnd schaden gefürt worden /So sein zu verhuetung weitern vnrichtigkeiten etliche gemeine formen so fast teglichs vorfallen / hernach angezeigt / darinn sich einschlechter vngeübter Gerichtsschreiber oder Notarius (souil deßeinem jeden Ampts halber geburt) ersehen / vnd nach gestalt einerjeden sach destobaß richten möge.Edict
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