clxvjwillig sein / vn sich sonst in seinem beuelch gegen einem jeden haltenwie er es vor Got vnd seiner F. G. vermeint zuverantworten.Es soll der Gerichtsschreiber in bedienung seines ampts, mitder tax des schreiblohns so in der Reformation außgetruckt, vnndanderer zugeordenter vnderhaltung, zufrieden vnd begnügig sein,vnd niemandt daruber beschweren.Anweisung vor die Gerichtschreibervnd Notarien jns gemein.In jeder Gerichtschreiber vnd Notarius soll sich zumhochsten befliessen, sein ambt nach gemeinen Rechtenaußgangner Gerichtsordnung / vnd sonst loblicher ge-wonheit vnd gebrauch eines jeden orts / getrewlich vndauffrichtig zu vben / sonderlich auch ein Prothocol darin vnd bey alle handlungen so vor jme ergangen, vnd darauß gege-bene Instrumenta wie sich gebürt / registrirt sein / zuverwaren / vndnach seinem absterben zu verlassen / damit / ob die außgegebene Ori-ginall Instrumenten verloren, oder deren in andere weg nott seinwurde, oder aber jrenthalben argwon vnd zweiffel entstehen moch-te / das man dem allem nutzlich vnd bestendiglich abhelffen kundte.Jn dem aber soll er sich mit gütem fleiß beschonen vnd hueten /das er nicht mehr oder weniger, dan was vor jme als offnen Notario / vnd den Zeugen darzu genomen / gehandelt / trewlich auffschrei-be/vnd auf niemandts ansagen oder Relation gepflegter handlungwie glaubwirdig der auch sej / sich vertrawe / vnd solichs in sein Pro-thocoll einschreiben thue / Auch nicht gestatte / das jemandt andersdan er selbst die außstreckung vnnd Extention seines Prothocollsverfasse, oder die offne vnd gemeine Instrumenten (souern er darinnicht sonderlich verhindert) ingrossiere / Jedoch mag er in seinemProthocoll mit kurtzen worten die haupt Clausulen oder substantzder handlung vnd contracts so vor jme geschicht/ beuorab auch dieClausulen von den verzeichnussen einschreiben / vnd die solemnitetendes eingangs vnderlassen, mit anzeig des jhars, monats, tags,stundt vnd malstadt.Sonst soll in dem offnen Instrument vnd desselben solemni-tet, die gemeine wollherbrachte form gehalten werden, als deranfang
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