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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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thowilkhür/ moetsonen/ oder sonst meinem gnedigen Herrn verfallen/Soll er die gelegenheit auch auffschreiben / vnd dem Amptman vndVogten anzeigen / vmb die einzufordern.Wa Nhotgerichter von Thodtschlegen oder andern vbelthatengehalten, kündt vnd kündtschafft verhört, der partheien gueter in-uenterisiert oder mit Recht eingedingt wurden / Soll der Gericht-schreiber die gelegenheit vnd das befinden auch in massen wie vor-gemelt auffzeichnen / vnd in das Bruchtenbuch setzen.Es soll auch der Gerichtsschreiber alle vberfarung vnd vber-trettung, es sei an den Gerichtern oder sonst, da meinem gnedigenHerrn bruchten auß entstehen / neben den Vögten / Scholtissen oderRichter auffzeichnen / dem Amptman vnd Bruchtenmeister vor-bringen, vnd daran sein, das nichts darinnen verhalten, verschwegen / noch jemandt vbersehen werde.Zu dem fleissig auffsicht helffen haben / das der bruchten ord-nung trewlich vnd fleissig nachkommen werde / vnd so darin gebre-chen befonden / soll er bey seinem eidt dem Amptman Bruchten-meister oder Rheten meins gnedigen Herrn/ da sich das geburt anzeigen / damit es gebessert werde.Auch soll er mit fleiß daran sein / vnd den Amptman / Vogten /Schultiß oder Richter vermanen / das meins gnedigen HerrnOrdnungen / Edicten vnnd beuelhen gehalten vnd volnzogen / vnndwa darinen mangell gespurt / das vngebuer abgestelt vnd gestrafftwerde. Imfall aber solchs nit geschege / vnnd er es nit besserenkundte / soll er dem Bruchtenmeister vnd Landtschreiber in verhörder bruchten bei seinem eide waran es gemangelt / anzeigen / odermeins gnedigen Herrn Rheten solichs angeben / damit besserungvorgenommen, vnd gute ordnung gehalten werden möge.Derhalber der Gerichtsschreiber auch vermanen soll / das ob-gemelte meins gnedigen Herrn gemeine ordnungen / oder ein auß-züg daruon / alle jars einmall oder zwey auff den hogen gedingenden vnderthanen verlesen vnd vernewert werden.Neben dem soll der Gerichtsschreiber dem Vogten / Schultis-sen, Richter oder andern verordenten meins gnedigen Herrn weßsie von seiner F. G. wegen zu thun haben / willig vnd behilfflich / dergleichen dem Amptman vnd Vogten / Richter oder Schultissen /das die jres beuelchs nach seiner F. G. ordnung auß warten / gut-willig