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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxiiijwie die sachen mit kundtschafft, beweiß vnd sonst befunden, vnnddurch den Amptman vnd Vogten verabscheidt worden / auffschrei-ben, vnd doch erstlich hören lassen da es sich gebürt.Wa auch einich beleidt oder besichtigung gehalten / sol er dasbefinden, vnd abscheidt gleicher massen auffschreiben.Der Gerichtsschreiber sol keiner partheien mit schreiben oderreden dienen, tage halten, daß wort thun, noch rhaten, gegen dieandere. Wa aber die vnderthanen außlendig zuthun hetten / darinnen mag er jnen zu jrem besten in billigkeit rhaten / vnd sie fürdern.Auch sol er von keiner partheien die an den Gerichtern / bej demAmptman, Vogten, Schultheissen, Richtern oder meinem gnedigen Herrn zuthun hetten / einiche gabe oder geschenck nemen / in sa-chen darin er alß Gerichtschreiber vorhin gedienet / sonder deßfalsmit seiner geburlicher zugeordneter belonung sich begnuegen lassen.Wa auch der Gerichtschreiber befunde, daß die Botten vnndVorsprecher sich vngeburlich hielten / oder die vnderthanen durchdieselbige oder sunst vngeburlich beschwert vnd bedrengt wurden,sol er dem Ambtman vnnd Vogten, oder meins gnedigen HerrnRheten zurkennen geben / damit es gebessert werde.Ferner sol der Gerichtschreiber klarlich auffschreiben / weß aufden Herrn oder vngebotten gedingen geweist vnd erkandt wirdet /vnd wa einiche verenderung darinnen geschege/ oder er vernemenkundte / daß es vormals geschehen were / oder daß sonst an meinsgnedigen Herrn hocheit vn gerechtigkeit abbruch oder verkurtzungvorgenomen / sol er bej seinem eide anbringen.Wa es auch auff den vngebotten gedingen gewroegt, an denGerichtern, oder vor dem Amptman vnd Vogten vorbracht, oderer sonst erfaren kundte, das von einicher partheien / Gerichtsper-sonen / oder andern / einiche vbelthat / muͤtwill / gewalt oder vbertrettung meins gnedigen Herrn Ordnung vnd gebott zugegen, begangen / Dergleichen heimliche bedrochliche keuf / oder andere vngebur-liche handlungen geschehen weren / Solichs soll er bey seinem eidtauffschreiben / vnd dem Amptman vnd Vogten angeben / vmb dar-nach zu erkundigen / die gelegenheit vnd bericht zuuerhören / vnndfolgentz nach befinden in das Bruchtenbuch zu setzen.Dergleichen wan er vernemen kan / das einiche penen vonnwilkhur